Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1910. (37)

glat 
  
Geseh= und Verorduungs- 
für das 
Königreich Bayern. 
  
Nr. 50. 
München, den 24. August 1910. 
Inhaltt: 6 
Ausführungsgesetz vom 13. August 1910, zum Viehseuchengesetze vom 26. Juni 1909. — Bekanntmachung 
vom 14. August 1910, Gewerbeaufsichtsdienst in Mittelfranken betreffend. 
  
  
  
  
  
  
Ausführungsgesetz zum Viehseuchengesetze vom 26. Juni 1909. 
Im MNamen Seiner Mojestät des Känigs. 
Luitpold, 
von Gottes Gnaden Röniglicher prinz von Bayern, 
Begent. 
Wir haben nach Vernehmung des Staatsrats mit Beirat und Zustimmung der 
Kammer der Reichsräte und der Kammer der Abgeordneten beschlossen und verordnen, was folgt: 
I. Entschädigung für Viehverluste. 
Art. 1. 
1 Die nach dem Viehseuchengesetze vom 26. Juni 1909 zu gewährende Entschädigung 
für Viehverluste wird vom Staate geleistet. 
II In den Fällen des § 71 des Viehseuchengesetzes wird keine Entschädigung gewährt. 
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