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Verfahren zur Art. 2.
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— Wenn nicht feststeht, daß nach § 70 oder § 72 des Viehseuchengesetzes oder nach
schädigung. Art. 1 Abs. II dieses Gesetzes ein Entschädigungsanspruch ausgeschlossen ist, so ist die
Krankheit des Tieres, soweit sie für den Anspruch in Betracht kommt, festzustellen und der
gemeine Wert des Tieres sowie der Wert der Tierteile, die auf die Entschädigung an-
gerechnet werden, durch Schätzung zu ermitteln.
Art. 3.
1 Die Krankheit wird durch den Bezirkstierarzt festgestellt. Zieht der Tierbesitzer einen
Tierarzt bei (§ 15 Abs. 1 des Viehseuchengesetzes), so erfolgt die Feststellung der Krankheit
durch die beiden Tierärzte.
II Stimmen die beiden Tierärzte bei der Feststellung nicht überein oder ergeben sich an
ihrer Richtigkeit sonst Zweifel, so wird die Krankheit durch die veterinärpolizeiliche Abteilung
des Obermedizinalausschusses festgestellt.
UI Die Staatsregierung kann für die Feststellung der Krankheit neben der amtstier-
ärztlichen Untersuchung (Abs. 1) noch besondere technische Verfahren vorschreiben oder die
Feststellung von dem Ergebnis einer Nachprüfung abhängig machen.
Schätzung. Art. 4.
1 Die Schätzung erfolgt durch einen Ausschuß, der aus dem Bezirkstierarzt, einem An-
gehörigen der Gemeinde des Schätzungsorts und einem weiteren Sachverständigen gebildet wird.
II Der gemeindliche Sachverständige wird von der Gemeindebehörde bestimmt, der weitere
Sachverständige von der Distriktspolizeibehörde für den einzelnen Schätzungsfall aus der Zahl
derjenigen Bezirksangehörigen, die von den Distriktsräten, in kreisunmittelbaren Städten
von den Gemeindebevollmächtigten auf die Dauer ihrer Wahlperioden in genügender Zahl
zu bezeichnen sind. Bis zur ersten Distriktsratsversammlung nach dem Inkrafttreten dieses
Gesetzes sind die im Vollzuge des Art. 4 des Ausführungsgesetzes vom 21. März 1881
bezeichneten Sachverständigen zur Schätzung beizuziehen.
III Personen, bei denen für den einzelnen Fall eine Befangenheit zu besorgen ist oder die
nicht im Besitze der bürgerlichen Ehrenrechte sich befinden, dürfen zur Schätzung nicht bei-
gezogen werden.
Entscheidung Art. 5.
über die Ent-
« fähigqu lllberdenAnfprnchaufEntfchädigungundüberderenHöheentscheidetdieRegieruug,
Kammer des Innern. Sie ist bei dieser Entscheidung an die Feststellung der Krankheit
(Art. 3) und an das Ergebnis der Schätzung, soweit die Sachverständigen in ihrer Schätzung
übereinstimmen, gebunden.