Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1910. (37)

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Verfahren zur Art. 2. 
1 
— Wenn nicht feststeht, daß nach § 70 oder § 72 des Viehseuchengesetzes oder nach 
schädigung. Art. 1 Abs. II dieses Gesetzes ein Entschädigungsanspruch ausgeschlossen ist, so ist die 
Krankheit des Tieres, soweit sie für den Anspruch in Betracht kommt, festzustellen und der 
gemeine Wert des Tieres sowie der Wert der Tierteile, die auf die Entschädigung an- 
gerechnet werden, durch Schätzung zu ermitteln. 
Art. 3. 
1 Die Krankheit wird durch den Bezirkstierarzt festgestellt. Zieht der Tierbesitzer einen 
Tierarzt bei (§ 15 Abs. 1 des Viehseuchengesetzes), so erfolgt die Feststellung der Krankheit 
durch die beiden Tierärzte. 
II Stimmen die beiden Tierärzte bei der Feststellung nicht überein oder ergeben sich an 
ihrer Richtigkeit sonst Zweifel, so wird die Krankheit durch die veterinärpolizeiliche Abteilung 
des Obermedizinalausschusses festgestellt. 
UI Die Staatsregierung kann für die Feststellung der Krankheit neben der amtstier- 
ärztlichen Untersuchung (Abs. 1) noch besondere technische Verfahren vorschreiben oder die 
Feststellung von dem Ergebnis einer Nachprüfung abhängig machen. 
Schätzung. Art. 4. 
1 Die Schätzung erfolgt durch einen Ausschuß, der aus dem Bezirkstierarzt, einem An- 
gehörigen der Gemeinde des Schätzungsorts und einem weiteren Sachverständigen gebildet wird. 
II Der gemeindliche Sachverständige wird von der Gemeindebehörde bestimmt, der weitere 
Sachverständige von der Distriktspolizeibehörde für den einzelnen Schätzungsfall aus der Zahl 
derjenigen Bezirksangehörigen, die von den Distriktsräten, in kreisunmittelbaren Städten 
von den Gemeindebevollmächtigten auf die Dauer ihrer Wahlperioden in genügender Zahl 
zu bezeichnen sind. Bis zur ersten Distriktsratsversammlung nach dem Inkrafttreten dieses 
Gesetzes sind die im Vollzuge des Art. 4 des Ausführungsgesetzes vom 21. März 1881 
bezeichneten Sachverständigen zur Schätzung beizuziehen. 
III Personen, bei denen für den einzelnen Fall eine Befangenheit zu besorgen ist oder die 
nicht im Besitze der bürgerlichen Ehrenrechte sich befinden, dürfen zur Schätzung nicht bei- 
gezogen werden. 
Entscheidung Art. 5. 
über die Ent- 
« fähigqu lllberdenAnfprnchaufEntfchädigungundüberderenHöheentscheidetdieRegieruug, 
Kammer des Innern. Sie ist bei dieser Entscheidung an die Feststellung der Krankheit 
(Art. 3) und an das Ergebnis der Schätzung, soweit die Sachverständigen in ihrer Schätzung 
übereinstimmen, gebunden.
	        
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