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Art
Art.
Art. 1.
I des genannten Gesetzes wird in nachstehender Weise geändert:
Im ersten Satze werden die Schlußworte: „letzteres jedoch nur. insoferne, als der
Eigentümer nicht vorzieht, auf Abtretung des zum Zwecke der Dienstbarkeit in
Anspruch genommenen Teiles seines Grundeigentumes zu bestehen“ gestrichen.
Ziff. 5 des zweiten Satzes erhält folgenden Wortlaut:
„Anlegung neuer und Anderung bestehender Staatsstraßen und Distrikts-
straßen.“
Ziff. 10 erhält folgenden Wortlaut:
„Herstellung oder Anderung öffentlicher Häsen, Umschlag= und Ländeplätze
sowie der dazu gehörenden Nebenanlagen; Erwerbung des zur vollen wirtschaftlichen
Ausnützung der Hafenanlage erforderlichen Geländes für Industrie und Handel
durch den Staat;"“
Ziff. 12 erhält folgenden Wortlaut:
„Herstellung staatlicher Telegraphen= und Telephonanlagen;"“
Nach Ziff. 14 wird folgende weitere Ziffer eingefügt:
„15.) Herstellung der zur Ausnützung staatlicher Heilquellen erforderlichen
Anlagen;“
Als weitere Ziffer wird angefügt:
„16.) Errichtung und Anderung öffentlicher Elektrizitätswerke und sonstiger
Anlagen zur Erzeugung von Licht, Kraft oder Wärme mit Einschluß der dazu
gehörenden Nebenanlagen, Reserveanlagen und Leitungen; Fortleitung der ge-
wonnenen Kraft aus den unter Art. 153 des Wassergesetzes fallenden Anlagen;"
Bei Buchstaben A a wird statt „Ziff. 1—14“ gesetzt: „Ziff. 1—16"“.
Art. 2.
III Satz 2 hat zu lauten:
„Insbesondere darf die Teilung eines Gebäudekomplexes oder die gänzliche
Abtrennung der zu dem Umfange desselben gehörigen Gärten und Hofreiten von
dem Gesamtkomplexe nur mit Einwilligung des Eigentümers stattfinden.“
Art. 3.
Nach Art. III wird nachstehender Art. IIIa mit der Überschrift: „Belastung mit
Dienstbarkeiten.“ eingeschaltet: