Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1910. (37)

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Art. 2. 
(1) In den Fonds sind einzulegen: 
1. ein Teil der Verkehrseinnahmen, der für das Jahr 
1912 .. ..mit20vomHuudett 
1913 „ 30 „ „ 
1914 „ 40 „ „ 
1915 „ 50,„ „ Heer Mehr- 
1916 , 60 „ ç einnahme 
1917 „70 „ „Q gegenüber 
1916 80 „ „ dem 
1919 90 „ „ Vorjahre 
1920 „ 100 „ „ 
ELIEIEEEEEIEIIIIIL „ „ 
1922 und die folgenden Jahre „ 120 „ „ 
  
berechnet wird; 
2. die durch die Tilgung der Vorjahre ersparten Zinsen mit 4 vom Hundert der 
getilgten Beträge; 
3. der Überschuß, der nach Bestreitung der Gesamtausgaben (Betriebskosten, Pensionen, 
Aufwand für Verzinsung und Verwaltung der Schuld, Einlagen in den Fonds 
nach Ziffer 1 und 2) sowie nach einer Ablieferung von 3 Millionen Mark 
für das Jahr der Finanzperiode an den allgemeinen Staatshaushalt noch 
verbleibt; 
4. die Rückzahlungen auf Darlehen, welche die Staatseisenbahnverwaltung zu 
Zwecken der Wohnungsfürsorge oder zu sonstigen Zwecken aus Anlehensmitteln 
gegeben hat; 
5. die Zinsen aus den Beständen des Fonds. 
Ergibt sich in einer Finanzperiode für den allgemeinen Staatshaushalt ein Uberschuß, 
so wird die nach Abs. 1 Ziffer 3 zu leistende Ablieferung bis zur Höhe des Überschusses 
nachträglich dem Fonds zugeführt. 
G# In den Fonds muß wenigstens die für die vertragsmäßige Schuldentilgung des Rech- 
nungsjahres erforderliche Summe eingelegt werden. 
Art. 3. 
(1 Aus dem Fonds sind zunächst zu bestreiten: 
1. die vertragsmäßige Tilgung;
	        
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