Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1910. (37)

Nr. 51. 625 
2. Fehlbeträge der Staatseisenbahnen, die sich nach Leistung der in dem Art. 2 
Abs. 1 Ziffer 3 bezeichneten Ausgaben bei der Etataufstellung oder nach den 
Rechnungen einer Finanzperiode ergeben sollten. 
OüÜberschreiten die nach Abschluß einer Finanzperiode verfügbaren Bestände des Fonds 
den Betrag von 20 Millionen Mark, so ist der Mehrbetrag gleichfalls für die Tilgung der 
Staatseisenbahnschuld zu verwenden. 
Art. 4. 
Die verfügbaren Mittel des Fonds sind, soweit sie nicht für die vertragsmäßige 
Schuldentilgung in Anspruch genommen werden, auf bewilligte Anlehen zu verrechnen oder 
zum Ankauf von Staatseisenbahn-Schuldverschreibungen zu verwenden oder verzinslich 
anzulegen. 
Art. 5. 
4) Das Gesetz tritt mit dem Jahre 1912 in Kraft. 
Ergibt sich nach den Rechnungen der Finanzperiode 1910/11 ein Reinertrag der 
Staatseisenbahnen von mehr als 6 Millionen Mark, so ist der Mehrbetrag dem Ausgleichs- 
und Tilgungsfonds zuzuführen. Die Bestimmung in Art. 2 Abs. 2 findet entsprechende 
Anwendung. 
Art. 6. 
Die Staatsministerien der Finanzen und für Verkehrsangelegenheiten haben die zum 
Vollzuge dieses Gesetzes erforderlichen Anordnungen zu treffen. 
Gegeben zu Hohenschwangau, den 13. August 1910. 
Luitpold, 
Prinz von Hayern, 
des Königreichs Bayern Verweser. 
Dr. Frhr. v. Podewils. Dr. v. Wehner. v. Frauendorfer. Dr. v. Pfasf. v. Frettreich. 
Staatsrat v. Schoch. Staatsrat v. Treutlein-Mördes. 
Auf Allerhöchsten Befehl: 
Der Ministerialrat 
im K. Staatsministerium des Innern: 
Knözinger. 
112
	        
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