Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1910. (37)

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esehz und Verordnungs-Blatt 
für das 
Königreich Vayern. 
  
Nr. 52. 
München, den 27. August 1910. 
  
  
Inhal t: 
Gesetz vom 13. August 1910 über die Güterzertrümmerung. — Bekannutmachung vom 24. August 1910, 
betreffend den gewerbsmäßigen Handel mit ländlichen Grundstücken. — Bekanutmachung vom 
27. August 1910, Vollzug des Güterzertrümmerungsgesetzes betreffend. 
  
  
Gesetz über die Güterzertrümmerung. 
Im MNamen Seiner Majestät des Königs. 
Luitpold, 
don Gottes Guaden Königlichet Prinz von Gahern, 
Regent. 
Wir haben nach Vernehmung des Staatsrats mit Beirat und Zustimmung der 
Kammer der Reichsräte und der Kammer der Abgeordneten beschlossen und verordnen, was folgt: 
Art. 1. 
r Vorkaufs- 
1! Verkauft der Eigentümer geschlossen bewirtschafteter landwirtschaftlicher Grundstücke die recht. 
Grundstücke ganz oder teilweise an einen gewerbsmäßigen Händler mit landwirtschaftlichen 
Grundstücken (Güterhändler), so sind zum Vorkaufe berechtigt 
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