Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1910. (37)

Nr. 52. 631 
Art. 12. 
!1 Die Vorschriften dieses Gesetzes finden entsprechende Anwendung: 
1. wenn die Grundstücke von dem Güterhändler nicht im ganzen, sondern einzeln oder 
2. wenn sie von einem Dritten, jedoch für Rechnung eines Güterhändlers oder 
3. wenn sie von einem Güterhändler und einem Dritten gemeinschaftlich erworben 
worden sind. 
II Im Falle des Abs. I Ziff. 2 obliegt die im Art. 2 bezeichnete Anzeige dem Dritten; 
im Falle des Abs. I Ziff. 3 obliegt sie sowohl dem Dritten als auch dem Güterhändler; 
die Anzeige des einen befreit den andern. 
III Der Art. 7 findet in den Fällen des Abs. I Ziff. 2, 3 Anwendung, auch wenn 
der Dritte die Zertrümmerung vornimmt. 
Art. 13. 
Die Vorschriften dieses Gesetzes finden keine Anwendung: 
1. wenn der Güterhändler das Anwesen oder die Grundstücke nicht durch ein Rechts- 
geschäft unter Lebenden oder von einem Verwandten oder Verschwägerten bis zum 
dritten Grade oder als Erbe oder Vermächtnisnehmer aus einem Nachlaß erworben hat; 
2. wenn die Zertümmerung durch den Konkursverwalter erfolgt. 
Art. 14. 
1 Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten für Genossenschaften und ähnliche juristische 
Personen, welche den Handel mit ländlichen Grundstücken gewerbsmäßig betreiben, nur dann, 
wenn sie nicht gemeinnützig sind. 
I Wenn gemeinnützige Genossenschaften oder juristische Personen ein landwirtschaftliches 
Anwesen oder landwirtschaftliche Grundstücke weiter veräußern, die sie zum Zwecke der Weiter- 
veräußerung erworben haben, so wird ihnen die Gebühr, die sie nach Art. 146 des Gebühren- 
gesetzes für den Erwerb des weiter veräußerten Grundstücks entrichtet haben, auf Antrag zur 
Hälfte zurückerstattet. Der Antrag muß binnen sechs Monaten nach der Veräußerung bei 
dem Rentamte gestellt werden. 
III Nicht als gemeinnützig gelten Genossenschaften oder juristische Personen, die satzungsgemäß 
die Einzahlungen der Mitglieder mit mehr als 5% jährlich verzinsen oder den Mitgliedern 
im Falle der Auflösung mehr als die Einzahlungen ausantworten. 
Art. 15. 
Die Vorschriften des Gesetzes vom 26. Februar 1908 über die Abänderung des Forst- 
gesetzes werden durch dieses Gesetz nicht berührt.
	        
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