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§ 14.
Die Vorschriften der §§ 12, 13 finden auch Anwendung, wenn die Grundstücke zwar
im Namen des bisherigen Eigentümers, aber auf Rechnung des Güterhändlers veräußert
werden, ferner wenn der Güterhändler als Vertreter eines andern handelt oder wenn die
Grundstücke von einem Dritten jedoch für Rechnung des Güterhändlers oder von einem
Güterhändler und einem Dritten gemeinsam erworben oder veräußert werden.
§ 15.
1 Die Geschäftsbücher der Güterhändler werden von der Distriktsverwaltungsbehörde ge-
prüft, in deren Bezirke der Güterhändler seinen Betriebssitz hat. Hat der Güterhändler
keinen Betriebssitz in Bayern, so ist die Distriktsverwaltungsbehörde zuständig, welche die
erste Bestätigung (§ 12) in das Geschäftsbuch eingetragen hat.
II Die Prüfung ist je nach Bedarf, regelmäßig jährlich einmal vorzunehmen. Sie kann
unterbleiben, wenn der Güterhändler in dem betreffenden Jahre kein unter Art. 1 oder Art. 5
des Güterzertrümmerungsgesetzes fallendes Geschäft abgeschlossen hat.
III. Auskunft des Güterhändlers.
8 16.
Der Güterhändler ist verpflichtet, der Distriktsverwaltungsbehörde behufs Prüfung der
Geschäftsführung Zutritt in die Geschäftsräume zu gestatten, die Geschäftsbücher vorzulegen
und jede auf den Geschäftsbetrieb bezügliche Auskunft wahrheitsgetreu zu erteilen.
IV. Vorkaufsrecht.
8 17.
1 Die Distriktsverwaltungsbehörde führt ein Verzeichnis der in ihrem Bezirke bestehenden
gemeinnützigen landwirtschaftlichen Kreditgenossenschaften (Darlehenskassenvereine und länd-
licher Genossenschaften Raiffeisen'scher Organisation) und sonstigen juristischen Personen (G.G.
Art. 1 Abs. I Ziff. 3), aus dem zu ersehen ist, auf welche Gemeinden sich der Geschäfts-
betrieb jeder einzelnen Genossenschaft oder juristischen Person nach deren Satzungen erstreckt.
II Genossenschaften, deren Satzungen eine genaue Angabe hierüber nicht enthalten, ins-
besondere solche, die den Genossenschaftsbezirk nur mit dem Namen des Genossenschaftssitzes und
dem Beisatze „und Umgebung“ angeben, sind zu veranlassen, eine den Tätigkeitsbereich der
Genossenschaft genau bezeichnende Bestimmung in ihre Satzung aufzunehmen.