Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1910. (37)

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§ 14. 
Die Vorschriften der §§ 12, 13 finden auch Anwendung, wenn die Grundstücke zwar 
im Namen des bisherigen Eigentümers, aber auf Rechnung des Güterhändlers veräußert 
werden, ferner wenn der Güterhändler als Vertreter eines andern handelt oder wenn die 
Grundstücke von einem Dritten jedoch für Rechnung des Güterhändlers oder von einem 
Güterhändler und einem Dritten gemeinsam erworben oder veräußert werden. 
§ 15. 
1 Die Geschäftsbücher der Güterhändler werden von der Distriktsverwaltungsbehörde ge- 
prüft, in deren Bezirke der Güterhändler seinen Betriebssitz hat. Hat der Güterhändler 
keinen Betriebssitz in Bayern, so ist die Distriktsverwaltungsbehörde zuständig, welche die 
erste Bestätigung (§ 12) in das Geschäftsbuch eingetragen hat. 
II Die Prüfung ist je nach Bedarf, regelmäßig jährlich einmal vorzunehmen. Sie kann 
unterbleiben, wenn der Güterhändler in dem betreffenden Jahre kein unter Art. 1 oder Art. 5 
des Güterzertrümmerungsgesetzes fallendes Geschäft abgeschlossen hat. 
III. Auskunft des Güterhändlers. 
8 16. 
Der Güterhändler ist verpflichtet, der Distriktsverwaltungsbehörde behufs Prüfung der 
Geschäftsführung Zutritt in die Geschäftsräume zu gestatten, die Geschäftsbücher vorzulegen 
und jede auf den Geschäftsbetrieb bezügliche Auskunft wahrheitsgetreu zu erteilen. 
IV. Vorkaufsrecht. 
8 17. 
1 Die Distriktsverwaltungsbehörde führt ein Verzeichnis der in ihrem Bezirke bestehenden 
gemeinnützigen landwirtschaftlichen Kreditgenossenschaften (Darlehenskassenvereine und länd- 
licher Genossenschaften Raiffeisen'scher Organisation) und sonstigen juristischen Personen (G.G. 
Art. 1 Abs. I Ziff. 3), aus dem zu ersehen ist, auf welche Gemeinden sich der Geschäfts- 
betrieb jeder einzelnen Genossenschaft oder juristischen Person nach deren Satzungen erstreckt. 
II Genossenschaften, deren Satzungen eine genaue Angabe hierüber nicht enthalten, ins- 
besondere solche, die den Genossenschaftsbezirk nur mit dem Namen des Genossenschaftssitzes und 
dem Beisatze „und Umgebung“ angeben, sind zu veranlassen, eine den Tätigkeitsbereich der 
Genossenschaft genau bezeichnende Bestimmung in ihre Satzung aufzunehmen.
	        
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