Nr. 52. 639
v Erstreckt sich der Tätigkeitsbereich mehrerer Genossenschaften auf die gleiche Gemeinde,
so sind alle diese Genossenschaften als vorkanfsberechtigt im Sinne des Art. 1 Abs. I Ziff. 2
des Güterzertrümmerungsgesetzes zu behandeln.
IV Die Genossenschaften haben alle Anderungen der Satzungen, die den Genuossenschafts-
bezirk erweitern oder einschränken, der Distriktsverwaltungsbehörde anzuzeigen.
8 18.
Die Namen der juristischen Personen, welche vom Staatsministerium des Innern als
vorkaufsberechtigt bezeichnet werden (G. G. Art. 1 Abs. I Ziff. 3), werden im Gesetz= und
Verordnungsblatte bekannt gegeben werden.
8 19.
1Die im 8 1 bezeichneten Anzeigen sind von den Distriktsverwaltungsbehörden als
besonders dringlich zu behandeln und unter Verwendung des Formblattes Beil. III
umgehend den Vorkaufsberechtigten mitzuteilen. Sind im Falle des Art. 2 Abs. 1 Satz 2
des Güterzertrümmerungsgesetzes der Distriktsverwaltungsbehörde die in einem anderen Bezirke
bestehenden vorkaufsberechtigten Genossenschaften nicht bekannt, so sind sie auf kürzestem Wege —
telephonisch oder telegraphisch — zu ermitteln. Von einer Zustellung der Anzeige durch
Vermittlung der anderen Distriktsverwaltungsbehörde ist abzusehen.
I. Wird die Anzeige durch Vorlage einer Abschrift des notariellen Vertrags erstattet, so
braucht den Vorkaufsberechtigten nur ein Auszug aus dem Vertrage mitgeteilt zu werden,
der die für den Vorkaufsberechtigten wichtigen Bestimmungen, jedenfalls aber die notwendigen
Angaben der Anzeige (G. G. Art. 2 Abs. II) enthalten muß.
8 20.
Eine Abkürzung der Frist zur Ausübung des Vorkaufsrechts (G.G. Art. 3 Abs. II)
ist auf Antrag eines Beteiligten insbesondere dann zu verfügen, wenn durch die Hinaus-
schiebung der Entscheidung darüber, wer Eigentümer der Grundstücke wird, dem Antragsteller
ein unverhältnismäßiger Nachteil erwachsen würde. Dies wird in der Regel dann an-
zunehmen sein, wenn durch Ableben oder Erkrankung des bisherigen Besitzers niemand vor-
handen ist, der für die Weiterbewirtschaftung der Grundstücke bis zum Ablaufe der gesetzlichen
Frist sorgen kann oder wenn die Aberntung der Grundstücke vor Ablauf der Frist notwendig
ist. Die Vorkaufsberechtigten sind von der Abkürzung der Frist so rechtzeitig zu verständigen,
daß sie noch vor Ablauf der abgekürzten Frist die Erklärung nach Art. 3 Abs. III des
Güterzertrümmerungsgesetzes abgeben können.