Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1910. (37)

Nr. 52. 643 
VII. Besondere Gebühren für die Prüfung der Geschäftsbücher. 
§ 28. 
! Für die Prüfung der Bücher des Güterhändlers durch die Distriktsverwaltungsbehörde 
ist eine Gebühr von 10 bis 100 —& zu entrichten. Die Gebühr darf in jedem Jahre nur 
einmal erhoben werden; sie fließt in die Staatskasse. (G. G. Art. 16.) Die Gebühr wird 
von der Distriktsverwaltungsbehörde festgesetzt, welche die Bücherprüfung vorgenommen hat. 
Die Höhe der Gebühr ist nach dem Umfange des der Prüfung unterstellten Güterhandels- 
betriebs sowie der demgemäß bei der Bücherprüfung zu entfaltenden Tätigkeit der Distrikts- 
verwaltungsbehörde zu bemessen. Der Mindestsatz der Gebühr wird nur bei kleinen und 
unbedeutenden Betrieben anzuwenden sein; dagegen ist bei größeren Betrieben und erheblicheren 
Umsätzen von dem gesetzlichen Rahmen ein entsprechender Gebrauch zu machen. 
I Bei den Bezirksämtern erfolgt die Sollstellung der festgesetzten Gebühr im Gebühren- 
register und zwar in der für die Staatsgebühren bestimmten Rubrik; hinsichtlich der Ein- 
hebung und Ablieferung dann der Uberweisung der bei der Gebührenabrechnung mit dem 
Rentamte noch bestehenden Rückstände gilt das Gleiche, wie für die Staatsgebühren. 
Ul Bei den Magistraten der unmittelbaren Städte werden die zur Festsetzung gelangten 
Gebühren in ein Verzeichnis nach dem Muster der Beil. IV eingetragen, das am Monats- 
schluß abzuschließen und dem Rentamte des Bezirks, in München dem Stadtrentamte III, 
in Nürnberg dem Rentamte III zur Sollstellung der innenverzeichneten Beträge im rent- 
amtlichen Gebührenregister und Einziehung zu übersenden ist. Die Sollstellung im rent- 
amtlichen Gebührenregister erfolgt in der für die Staatsgebühren in der Verwaltung bestimmten 
Rubrik. Die vorschriftsgemäße Festsetzung der Gebühren in den Fällen, in denen Gebühren 
geschuldet sind, sowie die richtige Uberweisung an das Rentamt, wird durch die örtliche 
Revision geprüft. 
VIII. Strafbestimmungen. 
8 29. 
1 Wer die im § 1 vorgeschriebene Anzeige vorsätzlich unterläßt oder unrichtig erstattet, 
wird mit Haft, in leichteren Fällen an Geld bis zu 1000 “ gestraft; wer die An- 
zeige aus Fahrlässigkeit unterläßt, oder unrichtig erstattet, wird an Geld bis zu 200 
gestraft (G.G. Art. 8.) 
IWer die im § 7 vorgeschriebene Anzeige unterläßt, verfällt im rechtsrheinischen Bayern 
in eine Geldstrafe bis zu 150 Mark (Art. 76 a des Forstgesetzes). 
ur Wer die im § 9 bezeichnete Anzeige unterläßt, verfällt in eine Geldstrafe, welche dem 
ein= bis dreifachen Betrage der Ablösungsschuldigkeit gleichkommt (Art. 19 Abs. II Satz 2 
des Gesetzes vom 2. Februar 1898). 115
	        
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