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Die Frist zur Ausübung des Vorkaufsrechts beträgt drei Wochen. Sie beginnt mit
dem Abschlusse des Vertrags und läuft auch, wenn der Vorkaufsberechtigte von dem Abschlufse
des Vertrags keine Kenntnis hat. Die Ausübung des Vorkaufsrechts erfolgt durch Erklärung
gegenüber dem Grundbuchamt, in dessen Bezirke die verkauften Grundstücke liegen;
liegen sie in den Bezirken mehrerer Grundbuchämter, so ist die Erklärung an das Grundbuchamt
zu richten, in dessen Bezirke der Betriebssitz oder, wenn ein solcher nicht vorhanden
ist, die größere Fläche der Grundstücke liegt. Ist es zweifelhaft, wo der Betriebssitz oder
die größere Fläche liegt, so empfiehlt es sich, die Erklärung an alle Grundbuchämter zu
richten, in deren Bezirke die Grundstücke liegen.
Die Erklärung kann durch Ausfüllung und Unterzeichnung des untenstehenden Vordrucks
abgegeben werden.
An das Grundbuchamt beim K. Amtsgerichte mit der Erklärung,
daß wir bezüglich des zwischen dem Güterhändler
und dem
am 19 bei dem K. Notariate
abgeschlossenen Kaufvertrags G. K. Nr. vom Vorkaufsrechte Gebrauch machen.
, den 19