Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1910. (37)

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Die  Frist  zur  Ausübung  des  Vorkaufsrechts  beträgt  drei  Wochen.  Sie  beginnt  mit
dem  Abschlusse  des  Vertrags  und  läuft  auch,  wenn  der  Vorkaufsberechtigte  von  dem  Abschlufse
des  Vertrags  keine  Kenntnis  hat.  Die  Ausübung  des  Vorkaufsrechts  erfolgt  durch  Erklärung
  gegenüber  dem  Grundbuchamt,  in  dessen  Bezirke  die  verkauften  Grundstücke  liegen;
liegen  sie  in  den  Bezirken  mehrerer  Grundbuchämter,  so  ist  die  Erklärung  an  das  Grundbuchamt
  zu  richten,  in  dessen  Bezirke  der  Betriebssitz  oder,  wenn  ein  solcher  nicht  vorhanden
ist,  die  größere  Fläche  der  Grundstücke  liegt.  Ist  es  zweifelhaft,  wo  der  Betriebssitz  oder
die  größere  Fläche  liegt,  so  empfiehlt  es  sich,  die  Erklärung  an  alle  Grundbuchämter  zu
richten,  in  deren  Bezirke  die  Grundstücke  liegen.

Die  Erklärung  kann  durch  Ausfüllung  und  Unterzeichnung  des  untenstehenden  Vordrucks
  abgegeben  werden.

An  das  Grundbuchamt  beim  K.  Amtsgerichte  mit  der  Erklärung,
  daß  wir  bezüglich  des  zwischen  dem  Güterhändler
und  dem
am  19  bei  dem  K.  Notariate

abgeschlossenen  Kaufvertrags  G.  K.  Nr.  vom  Vorkaufsrechte  Gebrauch  machen.

,  den  19