Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1910. (37)

Nr. 53. 683 
2. Hinsichtlich der vom Landrate beschlossenen neuen Regelung der Bezüge des Lehr- 
personals der Kreistaubstummenanstalt in Straubing wird auf die Entschließung des Staats- 
ministeriums des Innern für Kirchen= und Schulangelegenheiten vom 8. Januar 1910 
Nr. 31789 verwiesen. 
3. Gerne genehmigen Wir die vom Landrate neuerlich beschlossene Bewilligung der 
Mittel für die den Kreis treffende Beitragsleistung zur Verzinsung und Tilgung eines Bau- 
anlehens für das projektierte neue Anstaltsgebäude der Zentralanstalt für Erziehung und 
Bildung krüppelhafter Kinder in München. 
4. Der Landrat hat sein Einverständnis damit erklärt, daß die aus Kreisfonds für 
Gymnasial= und Reallehrer ohne volle Lehrbefähigung geschaffenen Professorenstellen künftig 
mit vollqualifizierten Gymnasial= und Reallehrern besetzt werden. Wir erteilen diesem Be- 
schlusse Unsere Genehmigung und beauftragen Unser Staatsministerium des Innern für 
Kirchen= und Schulangelegenheiten hienach bei Erledigung solcher Stellen die Besetzungs- 
vorschläge zu bemessen. 
5. Die Beschlüsse des Landrats über Bauvornahmen und den Ankauf von Grund- 
stücken für die Kreisackerbauschule in Schönbrunn sowie über die Aufstellung einer Geflügel- 
zuchtlehrerin bei der Anstalt werden genehmigt. 
6. Von dem Beschlusse über die Gewährung eines Zuschusses von 1200 an den 
Kreisfischereiverein zur Aufstellung eines Sachverständigen für Fischzucht haben Wir mit 
Befriedigung Kenntnis genommen. Um jedoch die im Interesse der Fischzucht Niederbayerns 
vordringliche Besetzung dieser Stelle zu ermöglichen, werden im nächsten Budget erhöhte Mittel 
hiefür vorzusehen sein. 
7. Den Beschlüssen über die Irrenpflege erteilen Wir Unsere Genehmigung, soweit 
dies nicht schon in Unserer Entschließung vom 31. Dezember 1909 geschehen ist. 
8. Der Landrat hat den im Voranschlage vorgesehenen Betrag von 70 000 —XK für 
die gemeinsame Isarkorrektion abgesetzt, dagegen die Summe von 36 750 —MN als Zuschuß 
zu Hochwasserdammbauten und für Uferschutzanlagen neueingestellt. Diese Beschlüsse werden 
genehmigt, nachdem die beiden Kammern des Landtags der ÜUbernahme der gesamten Kosten 
für die Korrektion der öffentlichen Flüsse auf den Staat zugestimmt haben. Bei der Befreiung 
der Kreisgemeinden von den Beiträgen zu den Korrektionsbauten an den öffentlichen Flüssen 
wurde jedoch davon ansgegangen, daß die hienach frei werdenden Beträge im vollen Umfange 
zur Beschleunigung der übrigen Wasserbauten Verwendung finden. Es muß daher erwartet 
werden, daß der Landrat bei seinem nächsten Zusammentritt in gleicher Weise wie in Ober- 
bayern und in Schwaben und Neuburg erhöhte Mittel für diese Zwecke zur Jeücung stellt
	        
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