Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1853. (44)

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durch  alljaͤhrliche  Verwendung  von  13,105  Rehlrn.  und  der  auf  die  eingelösten
Prioritäts-Obligationen  fallenden  Zinsen  ausgeführt  wird.  Die  Nummern  der
in  einem  jeden  Jahre  zu  amortisirenden  Prioritärs-Obligationen  werden  alljährlich
  im  Juli  durch  das  Loos  bestimmt,  und  die  Auszahlung  des  Nominalbetrages
  der  hiernach  zur  Amortisation  gelangenden  Prioritärs-Obligationen  erfolgt
im  Januar  des  nächstfolgenden  Jahres,  zuerst  also  im  Jannar  1859.

Der  Cöln-Mindener  Eisenbahn-Gesellschaft  bleibt  jedoch  das  Recht  vorbehalten,
  mit  Genehmigung  des  Staats  sowohl  den  Amortisationsfonds  zu
versiärken  und  dadurch  die  Tilgung  der  Priorikäts-Obligationen  zu  beschleunigen,
  wie  auch  sämmtliche  Prioritäts-Obligationen  durch  die  öffentlichen  Blätter
mit  sechsmonatlicher  Frist  zu  kündigen  und  durch  Zahlung  des  Nennwerths
einzulösen.  Die  Kündigung  darf  jedoch  nicht  vor  dem  1.  Januar  1858.  geschehen.


Ueber  die  erfolgte  Amortisation  wird  Unserm  Minister  für  Handel,  Gewerbe
  und  öffentliche  Arbeiten  alljährlich  ein  Nachweis  eingereicht.

g.  4.

Die  Inhaber  der  Prioritäts-Obligationen  sind  auf  Hoͤhe  der  darin  verschriebenen
  Kapitalbeträge  und  der  dafür  nach  F.  2.  zu  zahlenden  Zinsen
Gldubiger  der  Cöln-Mindener  Eisenbahn-Gesellschaft,  und  sind  daher  befugt,
wegen  ihrer  Kapitalien  und  Zinsen  sich  an  das  gesammte  Vermögen  der  Gesellschaft
  und  dessen  Erträge  mit  unbedingter  Priorität  vor  den  Inhabern  der
Stammaktien  und  der  zu  denselben  gehörigen  Kupons  und  ODidvidendenscheine
zu  halten.

Dagegen  bleibt  den  in  Gemaͤßheit  des  Privilegiums  vom  8.  Oktober
1847.  emittirten  18,745  Stuͤck  Prioritaͤts-Obligationen  der  Coͤln-Mindener
Eisenbahn-Gesellschaft  im  Gesammtbetrage  von  3,674,500  Rthlrn.  nebst  Zinsen
das  Vorzugsrecht  vor  den  auf  Grund  des  gegenwaͤrtigen  Privilegiums  zu  emittirenden
  Prioritaͤts-Obligationen  nebst  Zinsen  ausdruͤcklich  reservirt  und  gesichert.
Eine  weitere  Vermehrung  des  Gesellschaftskapitals  durch  Emission  von  Aktien,
Prioritaͤts-Obligationen  oder  durch  Aufnahme  eines  Darlehns  darf  hiernaͤchst
nur  dann  erfolgen,  wenn  den  auf  Grund  des  Privilegiums  vom  8.  Oktober
1847.  emittirten  18,745  Stuͤck,  den  auf  Grund  des  Privilegiums  vom  30.  März
1849.  emittirten  17,000  Stück  und  den  auf  Grund  des  gegenwärtigen  Privilegiums
  zu  emittirenden  11,000  Stück  Prioriräts-Obligationen  nebst  Zinsen  das
Vorzugsrecht  ausdrücklich  eingerdumr  und  sicher  gestellt  ist.

Eine  Veräußerung  der  zum  Bahnkörper  und  zu  den  Bahnhäöfen  erforderlichen,
  der  Gesellschaft  gehörigen  Grundstücke  ist  unstatchaft,  so  lange  die
Prioritäkts-Obligationen  der  gegenwärtigen  Emission  nicht  eingelöst  sind.

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