Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1910. (37)

II Die Sprengstoffbehälter dürfen niemals ganz an der Wand anliegen und nicht gestürzt, 
gekollert oder geschoben werden; sie sind mit großer Vorsicht zu tragen und vor jedem Stoße 
zu schützen. 
§ 22. 
Arbeiten ! In den Magazinen dürfen Arbeiten, die außerhalb des Lagers ausgeführt werden 
im Nagazine können, wie das Herrichten oder Umarbeiten von Patronen, das Ausklopfen von Spreng- 
kapseln nicht vorgenommen werden. 
II Pulver ist in den Versandgefäßen oder in einer gut verschlossenen Kanne aus Zink- 
blech, Holz oder Leder, (nicht aus Eisen= oder Weißblech) aufzubewahren. Gefäße zum Ab- 
messen des Pulvers dürfen nicht aus Eisen bestehen. Enthält der eigentliche Lagerraum 
mehr als ein Faß Pulver in der Originalpackung, so ist das Umfüllen von Pulver sowohl 
im Lagerraum als auch im Vorraume verboten. Der Fußboden der Pulvermagazine ist 
von verstreutem Pulver sorgfältigst zu reinigen. Außerhalb des Magazins liegendes Pulver 
ist zu entfernen. 
§ 23. 
Vorsichts- 1 Wer ein Magazin betritt, hat vorher alle feuergefährlichen Gegenstände abzulegen. 
vmaßregen. II Pulvermagazine dürfen nur mit Filzschuhen betreten werden; solche sind im Vorraum 
der Magazine, bereit zu halten. Der Zutritt zu den Magazinen ist außer den Kontrollbeamten nur dem 
Verwalter des Magazins und unter der Aufsicht des Verwalters den mit dem Heraus= und 
Hineinbringen von Sprengstoffen und Zündmitteln beauftragten Hilfskräften gestattet. 
III Der Verwalter hat allein den Schlüssel zu führen, soferne nicht besondere Anordnung 
nach § 33 Abs. 5 der oberpolizeilichen Vorschriften vom 27. Juli 1905 (Ges. u. Verordn.-Bl. 
S. 531) getroffen ist. 
Iv Der Aufenthalt in Magazinen während eines Gewitters ist verboten. 
8 24. 
Einlagerung Der Verwalter des Magazins hat über die Einlagerung und Verausgabung von 
V— Sprengstoffen und Zündmitteln ein Buch zu führen, welches den Zeitpunkt des Empfangs 
der Spreng. und der Verausgabung, den Namen des Lieferanten und Empfängers, die Art und Menge 
stoffe und der Sprengstoffe, sowie bei Sprengpatronen deren Jahreszahl und Nummer angibt. 
Zündmittel. 
§ 25. 
! Aus den Magazinen dürfen nur Sprengstoffe und Zündmittel von tadelloser Beschaffen- 
heit und diese nur in Mengen, die dem Tagesbedarf entsprechen, abgegeben werden. 
II Verdorbene Sprengstoffe sind möglichst bald unter der Aufsicht des Verwalters zu vernichten. 
Il Uber die Art und Menge der vernichteten Sprengstoffe ist Buch zu führen.
	        
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