Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1910. (37)

II  Die  Sprengstoffbehälter  dürfen  niemals  ganz  an  der  Wand  anliegen  und  nicht  gestürzt,
gekollert  oder  geschoben  werden;  sie  sind  mit  großer  Vorsicht  zu  tragen  und  vor  jedem  Stoße
zu  schützen.

§  22.

Arbeiten  !  In  den  Magazinen  dürfen  Arbeiten,  die  außerhalb  des  Lagers  ausgeführt  werden
im  Nagazine  können,  wie  das  Herrichten  oder  Umarbeiten  von  Patronen,  das  Ausklopfen  von  Sprengkapseln

  nicht  vorgenommen  werden.

II  Pulver  ist  in  den  Versandgefäßen  oder  in  einer  gut  verschlossenen  Kanne  aus  Zinkblech,
  Holz  oder  Leder,  (nicht  aus  Eisen=  oder  Weißblech)  aufzubewahren.  Gefäße  zum  Abmessen
  des  Pulvers  dürfen  nicht  aus  Eisen  bestehen.  Enthält  der  eigentliche  Lagerraum
mehr  als  ein  Faß  Pulver  in  der  Originalpackung,  so  ist  das  Umfüllen  von  Pulver  sowohl
im  Lagerraum  als  auch  im  Vorraume  verboten.  Der  Fußboden  der  Pulvermagazine  ist
von  verstreutem  Pulver  sorgfältigst  zu  reinigen.  Außerhalb  des  Magazins  liegendes  Pulver
ist  zu  entfernen.

§  23.

Vorsichts-  1  Wer  ein  Magazin  betritt,  hat  vorher  alle  feuergefährlichen  Gegenstände  abzulegen.
vmaßregen.  II  Pulvermagazine  dürfen  nur  mit  Filzschuhen  betreten  werden;  solche  sind  im  Vorraum
der  Magazine,  bereit  zu  halten.  Der  Zutritt  zu  den  Magazinen  ist  außer  den  Kontrollbeamten  nur  dem

Verwalter  des  Magazins  und  unter  der  Aufsicht  des  Verwalters  den  mit  dem  Heraus=  und
Hineinbringen  von  Sprengstoffen  und  Zündmitteln  beauftragten  Hilfskräften  gestattet.

III  Der  Verwalter  hat  allein  den  Schlüssel  zu  führen,  soferne  nicht  besondere  Anordnung
nach  §  33  Abs.  5  der  oberpolizeilichen  Vorschriften  vom  27.  Juli  1905  (Ges.  u.  Verordn.-Bl.
S.  531)  getroffen  ist.

Iv  Der  Aufenthalt  in  Magazinen  während  eines  Gewitters  ist  verboten.

8  24.

Einlagerung  Der  Verwalter  des  Magazins  hat  über  die  Einlagerung  und  Verausgabung  von
V—  Sprengstoffen  und  Zündmitteln  ein  Buch  zu  führen,  welches  den  Zeitpunkt  des  Empfangs
der  Spreng.  und  der  Verausgabung,  den  Namen  des  Lieferanten  und  Empfängers,  die  Art  und  Menge

stoffe  und  der  Sprengstoffe,  sowie  bei  Sprengpatronen  deren  Jahreszahl  und  Nummer  angibt.
Zündmittel.

§  25.
!  Aus  den  Magazinen  dürfen  nur  Sprengstoffe  und  Zündmittel  von  tadelloser  Beschaffenheit
  und  diese  nur  in  Mengen,  die  dem  Tagesbedarf  entsprechen,  abgegeben  werden.
II  Verdorbene  Sprengstoffe  sind  möglichst  bald  unter  der  Aufsicht  des  Verwalters  zu  vernichten.
Il  Uber  die  Art  und  Menge  der  vernichteten  Sprengstoffe  ist  Buch  zu  führen.