Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1910. (37)

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entfernen;  hiernach  ist  der  Schuß  durch  eine  Schlagpatrone  zum  Abgehen  zu  bringen.  Bei
Schwarzpulver  ist  auch  ein  Ersäufen  mit  Wasser  zulässig.

IV  Das  Ausbohren,  Auskratzen  und  Wiederbesetzen  nicht  losgegangener  Schüsse  sowie  das
Tieferbohren  von  Bohrlochresten  (Pfeifen)  ist  verboten.

8  49.

Wiederholtes  Sollen  Bohrlöcher,  die  durch  Schüsse  erweitert  (Schnüren-,  Kessel=  oder  Lassenschießen)
Sehen  can  oder  ausgetrocknet  wurden,  wiederholt  mit  Sprengstoff  geladen  werden,  so  darf  dies  erst
nach  Ablauf  von  mindestens  30  Minuten  geschehen.

VII.  Schlußbestimmungen.
50.

1  Für  das  Verbringen  der  Sprengstoffe  und  Zündmittel  vom  Bezugsorte  zum  Verbrauchsmagazin
  und  für  die  Anbringung  von  Bilitzableitern  auf  letzteren  sind  die  Bestimmungen
der  oberpolizeilichen  Vorschriften  vom  27.  Juli  1905,  Ges.  u.  Verordn.-Bl.  S.  531,
maßgebend.

II  Der  Zustand  der  Blitzableiteranlagen  ist  mindestens  alljährlich  durch  einen  geprüften
Blitzableitersetzer  zu  untersuchen.

§  51.

Die  Als  Magazinsverwalter  und  Feuerwerker  und  als  deren  Stellvertreter  dürfen  nur  zualagazineB.
  verlässige  sachkundige  Personen  aufgestellt  werden.  Diesen  obliegen  im  Bereiche  der  ihnen
Feuerwerker  durch  gegenwärtige  Vorschriften  übertragenen  Aufgaben  alle  im  Interesse  der  Sicherheit

erforderlichen  Anordnungen  und  Maßnahmen.

52.

Verhalten  der  Das  Rauchen  ist  während  der  Hantierung  mit  Sprengstoffen  und  Zündmitteln  verboten.
mit  Sprengstoffen


hantierenden  8  53.
Personen.  Die  mit  Sprengarbeiten  beschäftigten  Personen  sind  in  den  ihnen  obliegenden  Ver—

pflichtungen  eingehend  zu  unterrichten.  Auch  ist  ihnen  ein  Abdruck  dieser  Vorschriften  gegen
unterschriftlichen  Nachweis  einzuhändigen.
§  54.

Uberwachung  1  Die  Anlagen  und  die  Betriebe  sind  von  der  Distriktsverwaltungsbehörde  geeignet  zu
der  Anlagen  überwachen;  diese  ist  berechtigt,  erforderlichenfalls  hiezu  Sachverständige  heranzuziehen.
U1  Die  Kosten  dieser  Überwachung  hat  der  Unternehmer  zu  tragen.