Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1910. (37)

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Nr. 34569. 
Bekanntmachung, das Verfahren in Zoll= und Aufschlagstrafsachen betreffend. 
Kl. Staatsministerium der Justiz und K. Staatsministerium der Finanzen. 
Die Bestimmungen in § 23 und in 825 Abs. 2 Ziff. 1 der Anweisung zur Be- 
handlung der Zoll= und Aufschlagstrafsachen im Verwaltungswege — Bekanntmachung 
vom 2. Oktober 1879 (GWVhl. Seite 1381 ff.) — sowie die Bekanntmachung vom 
17. November 1904, die Verrechnung von Geldstrafen und von Erlösen eingezogener Gegen- 
stände in gerichtlich erledigten Zollstrafsachen betreffend (Finanzministerialblatt 1904 Seite 235, 
Justizministerialblatt 1905 Seite 1), werden aufgehoben. 
Die bisher dem Gratifikationssonds zur Belohnung für die Entdeckung und Ver- 
hinderung von Zuwiderhandlungen gegen die Zollgesetze zu überweisenden Anteile an Geld- 
strafen und Erlösen von eingezogenen Gegenständen sind nunmehr als Staatseinnahmen wie 
die übrigen in die Staatskasse fließenden Strafbeträge zu behandeln. 
Im Falle der gerichtlichen Erledigung einer Strassache sind die in die Staats- 
kasse fließenden Geldstrafen in ihrem gesamten Betrag in den gerichtlichen Einzugsregistern 
zu verrechnen, während die eingezogenen Gegenstände und der etwa an die Stelle der Ein- 
ziehung tretende Wertsersatz stets dem zuständigen Hauptzollamte zu überweisen und von 
diesem zu verrechnen sind. 
München, den 26. August 1910. 
J. V. J. V. 
Staatsrat v. HPreunig. Staatsrat v. Treutlein-Mördes.
	        
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