Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1910. (37)

Wirkungs- 
kreis. 
Dienstliche 
Unterordnung, 
Bezeichnung, 
Dienstfiegel. 
Besetzung. 
794 
§ 2. 
1 Die Anstalten haben für öffentliche Behörden und Anstalten, dann für approbierte 
Arzte bakteriologische Untersuchungen vorzunehmen und Gutachten hierüber zu erstatten. 
I Der örtliche Wirkungskreis der Anstalt in München umfaßt die Kreise Oberbayern, 
Niederbayern und Schwaben und Neuburg, jener der Anstalt in Erlangen die Kreise Ober- 
pfalz und Regensburg; dann Mittelfranken, jener der Anstalt in Würzburg die Kreise Pfalz, 
Oberfranken und Unterfranken und Aschaffenburg. 
§ 3. 
Die Anstalten sind dem Staatsministerium des Innern unmittelbar untergeordnet und 
erhalten von diesem eine Betriebs= und eine Dienstordnung. Sie führen die Bezeichnung: 
„Königliche Bakteriologische Untersuchungsanstalt in München—Erlangen— Würzburg“ 
und ein dieser Bezeichnung entsprechendes Dienstsiegel. 
84. 
1 Die Vorstände der Hygienischen Institute an den drei Landesuniversitäten sind im 
Nebenamte zugleich Vorstände der damit verbundenen Bakteriologischen Untersuchungsanstalten. 
In dieser Eigenschaft führen sie den Titel: „Erster Direktor der K. Bakteriologischen Unter- 
suchungsanstaltn " und erhalten einen Jahresbezug, dessen Höhe das 
Staatsministerium des Innern im Benehmen mit den Staatsministerien des Innern für 
Kirchen= und Schulangelegenheiten, dann der Finanzen bestimmt. 
II Den Anstalten werden außer den Ersten Direktoren je ein Anstaltsleiter, dann weitere 
wissenschaftlich vorgebildete und sonstige Beamte in der erforderlichen Zahl beigegeben; diese 
Beamte sind von dem Ersten Direktor zu verpflichten. Die Anstaltsleiter führen den Titel: 
„Zweiter Direktor der K. Bakteriologischen Untersuchungsanstalttn “, die 
übrigen wissenschaftlich vorgebildeten Beamten den Titel: „Assistenten an der K. Bakterio- 
logischen Untersuchungsanstalt n “. Die Anstaltsleiter werden in die 
Klasse 9 der Gehaltsordnung für die etatsmäßigen Staatsbeamten eingereiht. Die Bezüge 
der Assistenten der Bakteriologischen Untersuchungsanstalten werden vom Staatsministerium 
des Innern im Benehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen festgesetzt; sie beziehen 
bei auswärtigen Dienstgeschäften dieselbe Reisekostenentschädigung wie die Anstaltsleiter und 
dasselbe Tagegeld wie die Beamten der Klassen 10—15 der Gehaltsordnung. Von den 
nicht wissenschaftlich vorgebildeten Beamten werden die „Präparatoren“ in die Klasse 21, 
die „Diener“ in die Klasse 28 der Gehaltsordnung für die etatsmäßigen Staatsbeamten 
eingereiht.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.