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85.
Die Ersten Direktoren werden im Falle der Verhinderung durch die Zweiten Direktoren Stell-
und wenn auch diese verhindert sind, durch die Assistenten nach der Reihenfolge des Dienst= vertretung.
alters, bei gleichem Dienstalter nach der Reihenfolge des Lebensalters vertreten; in der
gleichen Reihenfolge vertreten die Assistenten die Zweiten Direktoren bei deren Verhinderung.
86.
Die Gebühren und sonstigen Vergütungen, die für Untersuchungen und Gutachten der Gebühren.
Anstalten zu entrichten sind, werden vom Staatsministerium des Innern im Benehmen mit
dem Staatsministerium der Finanzen geregelt. Sie sind an das zuständige Universitäts-
rentamt zu bezahlen.
§ 7.
Die Einnahmen und Ausgaben der Anstalten werden von den Universitätsrentämtern Kassen-
gegen eine von den Staatsministerien des Innern beider Abteilungen im Benehmen mit dem # 4und¾
Staatsministerium der Finanzen festzusetzende Vergütung verwaltet und gesondert verbucht führung.
und verrechnet. Die Kassen= und Rechnungsführung untersteht der Aufsicht und der Prüfung
der Rechnungskammer nach den für das Finanzrechnungswesen maßgebenden Vorschriften.
§ 8.
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1911 in Kraft; mit diesem Zeitpunkte wird Inkrafttreten
die Ministerialbekanntmachung vom 19. November 1902 (M M l. S. 600) aufgehoben. der
Verordnung.
§ 9.
Das Staatsministerium des Innern erläßt im Benehmen mit den beteiligten Staats= Vollzug
ministerien die erforderlichen Vollzugsvorschriften. —
Linderhof, den 31. August 1910.
Luitpold,
Prin von SZayern,
des Königreichs Bayern Verweser.
J. V.
Staatsrat v. Krc#zeisen.
Auf Allerhöchsten Befehl:
Der General-Sekretär:
an dessen Statt:
Ministerialrat Dr. Zeulmann.