Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1910. (37)

Nr. 55. 
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Unterläßt der Muter die Einreichung der vorgeschriebenen Anzahl der Steuer- 
kataster-Pläne, so kann das Oberbergamt auf Kosten des Muters solche ankaufen 
und in sie den Situationsriß einzeichnen lassen. 
Mängeln des Situationsrisses, die nicht vom Oberbergamte beseitigt werden 
(Art. 34), hat der Muter auf die Aufforderung des Oberbergamtes binnen 
sechs Wochen abzuhelfen; auf Antrag des Muters kann die Frist angemessen ver- 
längert werden. Werden die Fristen versäumt, so ist die Mutung von Anfang 
an ungültig. 
7. Als Art. 20 a werden folgende Vorschriften eingestellt: 
Wird nach oder unter Verzichtleistung auf eine Mutung auf den dieser 
zugrunde liegenden Fund oder auf einen anderen in demselben Bohrloch oder 
Schurfschacht aufgeschlossenen Fund desselben Minerals eine neue Mutung ein- 
gelegt, so beginnt für diese der Lauf der im Art. 19 Abs. 1 bestimmten Frist mit dem 
Einlauf der zuerst eingelegten Mutung. Nach Ablauf von sechs Monaten nach 
dem Einlauf der zuerst eingelegten Mutung kann eine neue Mutung auf denselben 
Fund oder auf einen in demselben Bohrloch oder Schurfschacht aufgeschlossenen 
Fund desselben Minerals nicht mehr eingelegt werden. 
Wird eine Mutung infolge Nichteinhaltung der im Art. 19 Abs. 1 und 4 
bestimmten Frist von Anfang an ungültig, so kann eine neue Mutung auf den- 
selben Fund oder auf einen in demselben Bohrloch oder Schursschacht aufgeschlossenen 
Fund desselben Minerals nicht mehr eingelegt werden. 
8. Im Art. 28 werden die Absätze 2 und 3 durch folgende Bestimmungen ersetzt: 
Der Fundpunkt muß stets in das verlangte Feld eingeschlossen werden. 
Der Abstand des Fundpunktes von jedem Punkt der Begrenzung des Feldes darf 
bei Stein= und Braunkohlenfeldern nicht unter 80 und nicht über 6000 m, bei 
sonstigen Grubenfeldern nicht unter 25 und nicht über 2000 m betragen. Dieser 
Abstand wird auf dem kürzesten Weg durch das Feld gemessen. 
Freibleibende Flächen dürfen von dem Felde nicht umschlossen werden. 
Im übrigen darf dem Felde jede beliebige, den Bedingungen des Art. 27 
entsprechende Form gegeben werden, soweit diese nach der Entscheidung des Ober- 
bergamts zum Bergwerksbetriebe geeignet ist. 
Abweichungen von den Vorschriften über den Abstand des Fundpunktes und 
die Form des Feldes sind nur zulässig, wenn sie durch besondere, vom Willen 
des Muters unabhängige Umstände gerechtfertigt werden. 
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