Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1910. (37)

806 
Abteilungen des Betriebes beschäftigten volljährigen Arbeitern rechtzeitig Gelegen- 
heit zu geben, sich über den Inhalt der Arbeitsordnung zu äußern. Auf Berg- 
werken, für welche ein ständiger Arbeiterausschuß besteht, wird dieser Vorschrift 
durch Anhörung des Ausschusses über den Inhalt der Arbeitsordnung genügt. 
Art. 9a. 
Auf Bergwerken, welche mehr als zwanzig Arbeiter beschäftigen, sind ständige 
Arbeiterausschüsse einzusetzen. 
Als solche gelten nur jene Vertretungen, deren Mitglieder in ihrer Mehr— 
zahl von den volljährigen Arbeitern des Bergwerks, der betreffenden Betriebs- 
abteilung oder der mit dem Bergwerk verbundenen Betriebsanlagen aus ihrer 
Mitte in unmittelbarer und geheimer Wahl gewählt werden. Die Wahl der 
Vertreter kann auch nach Arbeiterklassen oder nach besonderen Abteilungen des 
Betriebes erfolgen. 
In Bergwerksbetrieben, die in der Regel nicht mehr als zweihundert 
Arbeiter beschäftigen, müssen dem ständigen Arbeiterausschuß mindestens drei nach 
Maßgabe des Abs. 2 gewählte Vertreter der Arbeiter angehören; diese Mindest- 
zahl erhöht sich in Bergwerksbetrieben, die in der Regel mehr als zweihundert 
Arbeiter beschäftigen, im Verhältnis zur Zahl der Arbeiter und zwar für je 
dreihundert Arbeiter um einen Vertreter. 
Art. 91b. 
Die Wahl hat in Bergwerksbetrieben, in denen in der Regel mindestens 
fünfzig Arbeiter beschäftigt werden, nach den Grundsätzen der Verhältniswahl 
derart stattzufinden, daß neben den Mehrheitsgruppen auch die Minderheitsgruppen 
entsprechend ihrer Zahl vertreten sind. Hiebei kann die Stimmenabgabe auf 
Vorschlagslisten beschränkt werden, die bis zu einem in der Arbeitsordnung fest- 
zusetzenden Zeitpunkt vor der Wahl einzureichen sind. 
Die Arbeiterausschüsse sind alle drei Jahre neu zu wählen; der Wahltermin 
ist vier Wochen vor der Wahl bekannt zu geben. 
Das Amt eines Arbeiterausschußmitglieds erlischt, sobald der Arbeiter aus 
dem Arbeitsverhältnisse ausscheidet. 
Beim Ausscheiden eines Arbeiterausschußmitglieds findet Ersatzwahl statt. 
Streitigkeiten über die Wahlen entscheidet die Berginspektion. Gegen ihre 
Entscheidung ist binnen vier Wochen die Beschwerde zum Oberbergamt zulässig. 
Die Entscheidung über die Beschwerde ist endgültig.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.