Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1910. (37)

Nr. 55. 813 
28. Dem Art. 216 wird nachstehender Abs. 3 angefügt: 
Der Knappschaftsvorstand wählt seinen Vorsitzenden und dessen Stell- 
vertreter aus der Zahl seiner aus den Werksbesitzern oder den Repräsentanten 
gewählten Mitgliedern. 
29. Nach Art. 216 wird der nachstehende Art. 216 a eingefügt: 
Art. 216 a. 
Die Beschlußfassungen im Vorstand erfolgen mit einfacher Stimmenmehrheit. 
Ergibt die Abstimmung über einen Antrag Stimmengleichheit, so ist der Antrag 
innerhalb eines Monats zur nochmaligen Beschlußfassung zu bringen. 
Ergibt auch die wiederholte Abstimmung Stimmengleichheit und erscheinen 
durch Nichtannahme des Antrages erhebliche Interessen des Vereins gefährdet, so 
kann von jedem Vorstandsmitglied innerhalb eines Monats ausschließender Frist 
vom Tage der wiederholten Abstimmung ab die Entscheidung des Oberbergamts 
über Annahme oder Ablehnung des Antrags angerufen werden. 
30. Im Art. 240 erhält 
a) der Abs. 1 Ziff. 7, 8 folgende Fassung: 
7. wenn er unterläßt, die zur Leitung oder Beaufsichtigung des Bergwerks an- 
genommenen und die im Art. 77 Abs. 2 bezeichneten Personen nach Maßgabe 
des Art. 75 Abs. 1 oder des Art. 77 Abs. 3 der Bergbehörde namhaft zu 
machen oder den ihm nach den Art. 94e, 944, 94e, 941 Abs. 4 obliegenden 
Verpflichtungen nachzukommen, 
8. wenn er die in Art. 116 Abs. 1 vorgesehene Arbeiterliste oder die in Art. 116 
Abs. 2 vorgeschriebene Aufzeichnung zu führen unterläßt oder sie vorsätzlich un- 
richtig führt oder ihre Vorlage an die Bergbehörde verweigert. 
b) Zwischen dem Abs. 1 und dem Abs. 2 wird folgende Vorschrift als neuer Absatz eingestellt: 
Andere Personen als der Werksbesitzer oder dessen Stellvertreter werden, 
wenn sie die Vorschriften der Art. 74, 75, 78, 94c Abs. 5 Satz 3, Abs. 7, 8 
Satz 2 übertreten, mit Geldstrafe bis zu einhundertfünfzig Mark und im Un- 
vermögensfalle mit Haft bestraft. 
31. In Art. 241 ist als Ziff. 1 a einzusetzen: 
wer der Vorschrift des Art. 11 a Abs. 2 Satz 1 über die Anzeige 
des Beginnes und der Einstellung von Schürfarbeiten entgegenhandelt; 
32. Art. 242 erhält nachstehende Fassung: 
Mit Geldstrafe bis zu zweitausend Mark und im Unvermögensfalle mit 
Gefängnis bis zu sechs Monaten werden Werksbesitzer oder deren Stellvertreter bestraft
	        
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