Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1910. (37)

Nr. 55. 815 
Nr. 20918. 
Bekanntmachung, Neutextierung des Berggesetzes betreffend. 
fl. Staatsministerium des Königlichen Hauses und des Außern. 
Auf Grund der im Art. III des Gesetzes vom 13. August 1910, die Anderung des 
Berggesetzes betreffend, erteilten Ermächtigung wird im Einverständnisse mit den K. Staats- 
ministerien der Justiz und der Finanzen der Text des Berggesetzes mit den Anderungen, 
die sich aus dem neuen Gesetz ergeben, hiermit bekannt gemacht. 
Soweit die einzelnen Artikel jenen des bisherigen Gesetzestexts entsprechen, sind die 
alten Artikelbezeichnungen in Klammern beigefügt. 
München, den 1. September 1910. 
Dr. Frhr. v. Podewils. 
Verggesetz 
vom 13. August 1910. 
Erster Titel. 
Allgemeine Bestimmungen. 
Art. 1. (1.) 
Das Eigentumsrecht an Grund und Boden erstreckt sich nicht auf die nachbezeichneten 
Mineralien; deren Aufsuchung und Gewinnung ist, soweit nicht für einzelne derselben ab- 
weichende Bestimmungen getroffen sind, unter Einhaltung der Vorschriften des gegenwärtigen 
Gesetzes einem Jeden gestattet. 
Diese Mineralien sind: 
Gold, mit Ausnahme des Waschgoldes, Silber, QOuecksilber, Eisen, Blei, Kupfer, Zinn, 
Zink, Kobalt, Nickel, Arsenik, Mangan, Antimon und Schwefel, gediegen und als Erze; 
Alaun= und Vitriolerze; Stein= und Braunkohle; Steinsalz nebst den mit demselben auf 
der nämlichen Lagerstätte vorkommenden Salzen, namentlich Kali, Magnesia= und Borsalzen, 
sowie die Solgquellen. 
Art. 2. (2.) 
Die Aufsuchung und Gewinnung von Steinsalz nebst den mit demselben auf der näm- 
lichen Lagerstätte vorkommenden Salzen, namentlich Kali-, Magnesia= und Borsalzen, sowie 
der Solquellen bleibt dem Staate vorbehalten. 
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