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Das Staatsministerium der Finanzen ist jedoch befugt, die Erlaubnis hiezu Einzelnen
oder Gemeinschaften zu erteilen.
Art. 3. (3.)
Bei der vom Staate oder auf Grund einer vom Staatsministerium der Finanzen
erteilten Erlaubnis von sonstigen Unternehmern betätigten Aufsuchung und Gewinnung von
Salzen und Solquellen finden sowohl hinsichtlich der für den Betrieb maßgebenden Be—
schränkungen und Verpflichtungen, als auch hinsichtlich des Verhältnisses des Unternehmers
zu anderen Bergwerksbesitzern und zu den Mutern, zu den Grundbesitzern und zu den bei
dem Betriebe beschäftigten Personen die Vorschriften dieses Gesetzes, soweit sie nach der
Natur der Sache zutreffen, entsprechende Anwendung. Im übrigen findet dieses Gesetz
auf den Erwerb und Betrieb von Bergwerken für Rechnung des Staates in vollem
Umfange Anwendung.
Sweiter Citel.
Von der Erwerbung des Vergwerks-Eigentums.
Erster Abschnitt.
Vom Schürfen.
Art. 4. (4.)
Die Aufsuchung der im Art. 1 bezeichneten Mineralien auf ihren natürlichen Ab-
lagerungen — das Schürfen — unterliegt den nachstehenden Vorschriften (Art. 5 bis 13).
Art. 5. (5.)
Auf öffentlichen Plätzen, Straßen und Eisenbahnen, sowie auf Friedhöfen ist das
Schürfen unbedingt untersagt.
Auf anderen Grundstücken ist das Schürfen unstatthaft, wenn nach der Entscheidung
des Oberbergamts überwiegende Gründe des öffentlichen Interesses entgegenstehen.
Unter Gebäuden und in einem Umkreise um dieselben bis zu sechzig Metern, in
Gärten und in eingefriedeten Hofräumen darf nicht geschürft werden, es sei denn, daß der
Grundbesitzer seine ausdrückliche Einwilligung hiezu erteilt hat.
Art. 6. (6.)
Wer zur Ausführung von Schürfarbeiten fremden Grund und Boden benützen will,
hat hiezu die Erlaubnis des Grundbesitzers nachzusuchen.
Mit Ausnahme der im Art. 5 bezeichneten Fälle muß der Grundbesitzer, er sei Eigen-
tümer oder Nutzungsberechtigter, das Schürfen auf seinem Grund und Boden gestatten.