Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1910. (37)

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Das Staatsministerium der Finanzen ist jedoch befugt, die Erlaubnis hiezu Einzelnen 
oder Gemeinschaften zu erteilen. 
Art. 3. (3.) 
Bei der vom Staate oder auf Grund einer vom Staatsministerium der Finanzen 
erteilten Erlaubnis von sonstigen Unternehmern betätigten Aufsuchung und Gewinnung von 
Salzen und Solquellen finden sowohl hinsichtlich der für den Betrieb maßgebenden Be— 
schränkungen und Verpflichtungen, als auch hinsichtlich des Verhältnisses des Unternehmers 
zu anderen Bergwerksbesitzern und zu den Mutern, zu den Grundbesitzern und zu den bei 
dem Betriebe beschäftigten Personen die Vorschriften dieses Gesetzes, soweit sie nach der 
Natur der Sache zutreffen, entsprechende Anwendung. Im übrigen findet dieses Gesetz 
auf den Erwerb und Betrieb von Bergwerken für Rechnung des Staates in vollem 
Umfange Anwendung. 
Sweiter Citel. 
Von der Erwerbung des Vergwerks-Eigentums. 
Erster Abschnitt. 
Vom Schürfen. 
Art. 4. (4.) 
Die Aufsuchung der im Art. 1 bezeichneten Mineralien auf ihren natürlichen Ab- 
lagerungen — das Schürfen — unterliegt den nachstehenden Vorschriften (Art. 5 bis 13). 
Art. 5. (5.) 
Auf öffentlichen Plätzen, Straßen und Eisenbahnen, sowie auf Friedhöfen ist das 
Schürfen unbedingt untersagt. 
Auf anderen Grundstücken ist das Schürfen unstatthaft, wenn nach der Entscheidung 
des Oberbergamts überwiegende Gründe des öffentlichen Interesses entgegenstehen. 
Unter Gebäuden und in einem Umkreise um dieselben bis zu sechzig Metern, in 
Gärten und in eingefriedeten Hofräumen darf nicht geschürft werden, es sei denn, daß der 
Grundbesitzer seine ausdrückliche Einwilligung hiezu erteilt hat. 
Art. 6. (6.) 
Wer zur Ausführung von Schürfarbeiten fremden Grund und Boden benützen will, 
hat hiezu die Erlaubnis des Grundbesitzers nachzusuchen. 
Mit Ausnahme der im Art. 5 bezeichneten Fälle muß der Grundbesitzer, er sei Eigen- 
tümer oder Nutzungsberechtigter, das Schürfen auf seinem Grund und Boden gestatten.
	        
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