Nr. 55. 817
Art. 7. (7.)
Der Schürfer ist verpflichtet, dem Grundbesitzer für die entzogene Nutzung jährlich im
Voraus vollständige Entschädigung zu leisten und das Grundstück nach beendigter Benützung
wieder zur freien Verfügung des Grundbesitzers zu stellen, auch für den Fall, daß durch
die Schürfarbeiten eine Wertsverminderung des Grundstückes eintritt, bei Beendigung der
Benützung den Minderwert zu ersetzen.
Für die Erfüllung dieser letzteren Verpflichtung kann der Grundbesitzer schon vor dem
Beginne der Schürfarbeiten die Bestellung angemessener Sicherheit von dem Schürfer verlangen
Auf die jährlich zu leistende Entschädigung finden die Vorschriften des Art. 184, auf
den Ersatz des Minderwerts finden die Vorschriften des Art. 189 entsprechende Anwendung.
Art. 8. (8.)
Die dem Grundeigentümer in Art. 181 Abs. 3, Art. 182 und Art. 183 ein-
geräumten Rechte stehen demselben auch gegen den Schürfer zu.
In diesen Fällen sind für den Antrag des Grundeigentümers die Bestimmungen des
Art. 191 und folgende maßgebend.
Art. 9. (9.)
Kann der Schürfer sich mit dem Grundbesitzer über die Gestattung der Schürfarbeiten
nicht gütlich einigen, so entscheidet das Oberbergamt darüber, ob und unter welchen
Bedingungen die Schürfarbeiten unternommen werden dürfen.
Das Oberbergamt kann die Ermächtigung zum Schürfen nur in den Fällen des
Art. 5 versagen.
Das Oberbergamt setzt beim Mangel einer Einigung unter den Beteiligten die Ent-
schädigung und Sicherheitsleistung in Geld (Art. 7) vorbehaltlich der Betretung des Rechts-
weges fest. Wird der Rechtsweg betreten, so ist für die Klage das Gericht ausschließlich
zuständig, in dessen Bezirk das Grundstück liegt.
Die Kosten des Verfahrens vor dem Oberbergamte fallen dem Schürfer zur Last.
Art. 10. (10.)
Durch Beschreitung des Rechtsweges wegen der Festsetzung der Entschädigung oder der
Sicherheitsleistung wird der Beginn der Schürfarbeiten nicht aufgehalten, vorausgesetzt, daß
die von dem Oberbergamte festgesetzte Entschädigung an den Berechtigten bezahlt oder bei
verweigerter Annahme hinterlegt, desgleichen die Hinterlegung der Sicherheitsleistung in dem
von dem Oberbergamte festgestellten Betrage geschehen ist.
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