Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1910. (37)

Nr. 55. 819 
Art. 16. (15.) 
Jede Mutung muß enthalten: 
1. den Namen und Wohnort des Muters, 
2. die Bezeichnung des Minerals, auf welches die Verleihung des Bergwerkseigentums 
verlangt wird, 
3. die Bezeichnung des Fundpunktes, 
4. den dem Bergwerke beizulegenden Namen. 
Fehlt der Mutung eine der Angaben Ziffer 1, 2 und 3 gänzlich, so ist die Mutung 
ungültig. 
Fehlt die Angabe Ziffer 4 oder sind die Angaben Ziffer 1, 2, 3 und 4 ungenau 
und wird dem Mangel auf die Aufforderung des Oberbergamts innerhalb einer Woche nicht 
abgeholfen, so ist die Mutung von Anfang an ungültig. 
Art. 17. (16.) 
Die Gültigkeit einer Mutung wird dadurch bedingt, 
1. daß das in der Mutung bezeichnete Mineral auf dem angegebenen Fundpunkt 
(Art. 16) auf seiner natürlichen Ablagerung vor Einlegung der Mutung ent- 
deckt worden ist und bei der amtlichen Untersuchung in solcher Menge und Be- 
schaffenheit nachgewiesen wird, daß sich die Möglichkeit einer bergmännischen 
Gewinnung des Minerals vernünftigerweise annehmen läßt, 
2. daß nicht bessere Rechte auf den Fund entgegenstehen. 
Ist die auf den Fund eingelegte Mutung infolge Uberdeckung durch das Feld einer 
anderen Mutung ungültig geworden, so kann der Fund, wenn er später wieder ins Berg- 
freie fällt, nur von dem ersten Muter oder mit dessen Einwilligung zum Gegenstand einer 
neuen Mutung gemacht werden. 
Art. 18. (18.) 
Der Muter hat die Lage und Größe des begehrten Feldes (Art. 29), letztere nach 
Quadratmetern, anzugeben und die einschlägigen Steuerkatasterpläne in zwei Exemplaren ein- 
zureichen, auf welchen der Fundpunkt und die Feldesgrenzen durch einen amtlich bestellten 
Markscheider oder die Messungsbehördes) eingezeichnet sein müssen. 
Das Staatsministerium des Königlichen Hauses und des Außern kann allgemein oder 
für einzelne Fälle gestatten, daß die Einzeichnung durch einen in einem deutschen Bundesstaat 
geprüften Bergingenieur oder Markscheider erfolgt. 
  
*) Gemäß 8 4 der Kal. Allerh. Verordnung vom 15. Dezember 1908 den Ummessungsdienst der Finanz- 
verwaltung betr. (GVBl. S. 1094) ist an die Stelle der Messungsbehörde seit 1. Januar 1909 das Messungs- 
amt getreten.
	        
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