Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1910. (37)

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Art. 19. (19.) 
Die Angabe der Lage und Größe des Feldes, sowie die Einreichung der Steuerkataster- 
pläne (Art. 18) muß binnen sechs Monaten nach Einlauf der Mutung bei dem Ober- 
bergamte erfolgen. 
Geschieht dies nicht, so ist die Mutung von Anfang an ungültig. 
Unterläßt der Muter die Einreichung der vorgeschriebenen Anzahl der Steuerkataster- 
pläne, so kann das Oberbergamt auf Kosten des Muters solche ankaufen und in sie den 
Situationsriß einzeichnen lassen. 
Mängeln des Situationsrisses, die nicht vom Oberbergamte beseitigt werden (Art. 36), 
hat der Muter auf die Aufforderung des Oberbergamtes binnen sechs Wochen abzuhelfen; 
auf Antrag des Muters kann die Frist angemessen verlängert werden. Werden die Fristen 
versäumt, so ist die Mutung von Anfang an ungültig. 
Art. 20. (20.) 
Die Lage und Größe des begehrten Feldes können nur innerhalb der auf den Steuer- 
katasterplänen (Art. 18) angegebenen Grenzen abgeändert werden. 
Gegen Mutungen Dritter ist das gesetzlich begehrte, auf den Steuerkatasterplänen an- 
gegebene Feld einer Mutung für die Dauer ihrer Gültigkeit geschlossen. 
Diese Wirkung tritt mit dem Zeitpunkte der Präsentation der Mutung ein und wird 
auf diesen Zeitpunkt auch dann zurückbezogen, wenn die Steuerkatasterpläne mit Einzeichnung 
erst später innerhalb der im Art. 19 vorgeschriebenen Frist eingereicht worden sind. 
Art. 21. (neu.) 
Wird nach oder unter Verzichtleistung auf eine Mutung auf den dieser zugrunde 
liegenden Fund oder auf einen anderen in demselben Bohrloch oder Schurfschacht auf- 
geschlossenen Fund desselben Minerals eine neue Mutung eingelegt, so beginnt für diese 
der Lauf der im Art. 19 Abs. 1 bestimmten Frist mit dem Einlauf der zuerst eingelegten 
Mutung. Nach Ablauf von sechs Monaten nach dem Einlauf der zuerst eingelegten Mutung 
kann eine neue Mutung auf denselben Fund oder auf einen in demselben Bohrloch oder 
Schurfschacht aufgeschlossenen Fund desselben Minerals nicht mehr eingelegt werden. 
Wird eine Mutung infolge Nichteinhaltung der im Art. 19 Abs. 1 und 4 bestimmten 
Frist von Anfang an ungültig, so kann eine neue Mutung auf denselben Fund oder auf 
einen in demselben Bohrloch oder Schurfschacht aufgeschlossenen Fund desselben Minerals 
nicht mehr eingelegt werden.
	        
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