Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1910. (37)

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Art. 37. (35.) 
Verleihungsurkunde muß enthalten: 
#den Namen, Stand und Wohnort des Berechtigten, 
den Namen des Bergwerkes, 
.den Flächeninhalt und die Begrenzung des Feldes unter Verweisung auf den 
Steuerkatasterplan (Art. 36), 
4. den Namen der Gemeinde, des Polizei= und Regierungsbezirkes, in welchem das 
verliehene Feld liegt, 
5. die Benennung des Minerals oder der Mineralien, auf welche das Bergwerks- 
eigentum verliehen wird, 
6. Datum der Urkunde, 
7. Siegel und Unterschrift des Oberbergamtes. 
Art. 38. (36.) 
Die Verleihungsurkunde ist binnen einem Monat nach der Ausfertigung durch das 
Amtsblatt der Kreisregierung, in deren Bezirk das Bergwerk liegt, unter Verweisung auf 
die Vorschriften dieses und des folgenden Artikels zur öffentlichen Kenntnis zu bringen. 
Muter, welche auf das in der Bekanntmachung bezeichnete Feld oder auf Teile des- 
selben ein Vorzugsrecht geltend machen wollen, haben dieses Recht, insofern über dasselbe 
nicht bereits in dem Verleihungsverfahren verhandelt und rechtskräftig (Art. 34) entschieden 
worden ist, bei Vermeidung des Ausschlusses binnen drei Monaten vom Ablaufe des Tages, 
an welchem das die Bekanntmachung enthaltende Amtsblatt ausgegeben worden ist, durch 
gerichtliche Klage gegen den Bergwerkseigentümer zu verfolgen. 
Wird das Vorzugsrecht des Widersprechenden durch Richterspruch anerkannt, so hat das 
Oberbergamt die Verleihungsurkunde je nach Lage des Falles gänzlich aufzuheben oder ab- 
zuändern. 
S—t— B 
Art. 39. (37.) 
Während der dreimonatigen Frist des Art. 38 ist die Einsicht des eingezeichneten 
Steuerkatasterplanes (Art. 36) bei der Bergbehörde einem Jeden gestattet. 
Art. 40. (38.) 
Das Oberbergamt hat dem Grundbuchamt eine beglaubigte Abschrift der Verleihungs- 
urkunde und eine beglaubigte Zeichnung des Planes (Art. 36) zur Eintragung des ver- 
liehenen Bergwerkseigentums in das Grundbuch mitzuteilen. 
In den Fällen des Art. 38 Abs. 3 hat das Oberbergamt das Grundbuchamt um 
die erforderlichen Eintragungen zu ersuchen. Soweit Hypotheken, Grundschulden oder Renten- 
schulden von der Anderung oder Aufhebung der Verleihung betroffen werden, finden auf
	        
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