Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1910. (37)

Nr. 55. 825 
die Eintragung die Vorschriften der 88 42 bis 44 der Grundbuchordnung keine Anwendung. 
Das Grundbuchamt hat den Besitzer des Hypotheken--, Grundschuld- oder Rentenschuldbriefs 
zur Vorlegung anzuhalten, um nach den Vorschriften des 8 62 Abs. 1, des 8 69 und 
des § 70 Abs. 1 der Grundbuchordnung zu verfahren. 
Art. 41. (39.) 
Die Kosten des Verleihungsverfahrens hat mit Ausschluß der durch unbegründete Ein- 
sprüche entstandenen (Art. 34) der Muter zu tragen. 
Vierter Abschnitt. 
Vom Vermessen. 
Art. 42. (40.) 
Der Bergwerkseigentümer ist befugt, die amtliche Vermessung und Verlochsteinung des 
durch die Verleihungsurkunde bestimmten Feldes zu verlangen. 
Dieselbe Befugnis steht den Eigentümern angrenzender Bergwerke zu. 
Das Geschäft wird unter der Leitung der Berginspektion durch den amtlich bestellten 
Markscheider oder die Messungsbehörde) ausgeführt. 
Die Kosten hat der Antragsteller zu tragen. 
Art. 43. (41.) 
Zu der Vermessung und Verlochsteinung werden außer dem Bergwerkseigentümer die 
Vertreter der angrenzenden Bergwerke und die Besitzer derjenigen Grundstücke, auf welchen 
Lochsteine zu setzen sind, zugezogen. 
Die Grundbesitzer sind verpflichtet, das Betreten ihrer Grundstücke und das Setzen 
der Lochsteine gegen vollständigen Ersatz des Schadens zu gestatten. 
Dritter Titel. 
Von dem Bergwerkseigentume. 
Erster Abschnitt. 
Von dem Bergwerkseigentum im Allgemeinen. 
Art. 44. (42.) 
Auf das Bergwerkseigentum finden die sich auf Grundstücke beziehenden Vorschriften 
entsprechende Anwendung. 
  
*) Gemäß § 4 der Kgl. Allerh. Verordnung vom 15. Dezember 1908 den Ummessungsdienst der Finanzverwaltung 
betr. (GBl. S. 1094) ist an die Stelle der Messungsbehörde seit 1. Januar 1909 das Messungsamt getreten. 
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