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Art. 53. (51.)
Bestreitet der Bergwerkseigentümer, in dessen Felde ein Hilfsbau angelegt werden soll,
seine Verpflichtung zur Gestattung desselben, so entscheidet hierüber das Oberbergamt mit
Ausschluß des Rechtsweges.
Art. 54. (52.)
Wird ein Hilfsbau in dem Felde eines anderen Bergwerkseigentümers angelegt, so
muß der Hilfsbauberechtigte für allen Schaden, welcher dem belasteten Bergwerke durch seine
Anlagen zugefügt wird, vollständige Entschädigung leisten.
Auf die Entschädigungsforderung finden die Vorschriften des Art. 189 Abs. 1 ent-
sprechende Anwendung.
Art. 55. (53.)
Die bei Ausführung eines Hilfsbaues im freien Felde gewonnenen Mineralien (Art. 1)
werden als Teil der Förderung des durch den Hilfsbau zu lösenden Bergwerkes behandelt.
Werden bei Ausführung eines Hilfsbaues im Felde eines anderen Bergwerkseigentümers
Mineralien gewonnen, auf welche der letztere berechtigt ist, so müssen diese Mineralien dem-
selben auf sein Verlangen unentgeltlich herausgegeben werden.
Art. 56. (64.)
Der Bergwerkseigentümer hat die Befugnis, die Abtretung des zu seinen bergbaulichen
Zwecken (Art. 46 bis 52) erforderlichen Grundes und Bodens, sowie die Benützung des
Wassers nach näherer Vorschrift des fünften Titels zu verlangen.
Zweiter Abschnitt.
Von der Vereinigung, der Teilung und dem Austausche.
Art. 57. (55.)
Die Vereinigung zweier oder mehrerer Bergwerke zu einem einheitlichen Ganzen unter-
liegt der Bestätigung des Oberbergamtes.
Art. 58. (56.)
Zur Vereinigung von Bergwerken ist erforderlich:
1. eine über den Vereinigungsakt errichtete notarielle Urkunde, je nach Beschaffenheit
des Falles ein Vertrag oder ein Beschluß der Mitbeteiligten oder eine Erklärung
des Alleineigentümers;