Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1910. (37)

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Art. 77 bezeichneten Aufsichtspersonen vorgesetzt sind, sind neben den in Abs. 1 bezeichneten 
Personen verantwortlich: 
1. insoweit sie mit Anordnungen in den Betrieb eingegriffen haben, von denen sie 
wußten oder wissen mußten, daß ihre Ausführung gegen die Betriebspläne oder 
gegen die im Gesetz enthaltenen oder auf Grund desselben ergangenen Vorschriften 
und Anordnungen verstoßen würde; 
2. insoweit sie durch Handlungen oder Unterlassungen den ihnen unterstellten Aufsichts- 
personen die Möglichkeit genommen haben, den ihnen nach dem Gesetz oder nach 
den auf Grund desselben ergangenen Vorschriften und Anordnungen obliegenden 
Verpflichtungen nachzukommen; 
3. wenn sie von einer Handlung oder Unterlassung der ihnen unterstellten Personen 
Kenntnis erhalten und diese zugelassen haben, obwohl sie wußten, daß sie gegen 
die Betriebspläne oder gegen die im Gesetz enthaltenen oder auf Grund desselben 
ergangenen Vorschriften und Anordnungen verstoße; 
4. wenn sie bei der nach ihrer tatsächlichen Stellung zum Betriebe ihnen obliegenden 
und nach den Verhältnissen möglichen eigenen Beaufsichtigung der ihnen unter- 
stellten Aufsichtspersonen es an der erforderlichen Sorgfalt haben fehlen lassen. 
Die im Abs. 2 bezeichneten Personen sind von dem Werksbesitzer unter Angabe ihres 
Geschäftskreises der Bergbehörde namhaft zu machen. 
Art. 80. (78.) 
Die in Art. 76, 77 bezeichneten Aufsichtspersonen sind verpflichtet, die Bergbeamten, 
welche im Dienste das Bergwerk befahren, zu begleiten und ihnen auf Erfordern Auskunft 
über den Betrieb, über die Ausführung der Arbeitsordnung und über alle sonstigen, der 
Aufsicht der Bergbehörde unterliegenden Gegenstände zu erteilen. 
Art. 81. (79.) 
Der Bergwerksbesitzer muß den mit Fahrscheinen der einschlägigen Berginspektion ver- 
sehenen Personen, welche sich dem Bergfache gewidmet haben, zum Zwecke ihrer Ausbildung 
die Befahrung und Besichtigung des Werkes gestatten. 
Art. 82. (80.) 
Der Bergwerksbesitzer ist verpflichtet, in den dafür festgesetzten Zeiträumen und Formen 
die vom zuständigen K. Staatsministerium vorgeschriebenen statistischen Nachrichten ein- 
zureichen.
	        
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