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Art. 77 bezeichneten Aufsichtspersonen vorgesetzt sind, sind neben den in Abs. 1 bezeichneten
Personen verantwortlich:
1. insoweit sie mit Anordnungen in den Betrieb eingegriffen haben, von denen sie
wußten oder wissen mußten, daß ihre Ausführung gegen die Betriebspläne oder
gegen die im Gesetz enthaltenen oder auf Grund desselben ergangenen Vorschriften
und Anordnungen verstoßen würde;
2. insoweit sie durch Handlungen oder Unterlassungen den ihnen unterstellten Aufsichts-
personen die Möglichkeit genommen haben, den ihnen nach dem Gesetz oder nach
den auf Grund desselben ergangenen Vorschriften und Anordnungen obliegenden
Verpflichtungen nachzukommen;
3. wenn sie von einer Handlung oder Unterlassung der ihnen unterstellten Personen
Kenntnis erhalten und diese zugelassen haben, obwohl sie wußten, daß sie gegen
die Betriebspläne oder gegen die im Gesetz enthaltenen oder auf Grund desselben
ergangenen Vorschriften und Anordnungen verstoße;
4. wenn sie bei der nach ihrer tatsächlichen Stellung zum Betriebe ihnen obliegenden
und nach den Verhältnissen möglichen eigenen Beaufsichtigung der ihnen unter-
stellten Aufsichtspersonen es an der erforderlichen Sorgfalt haben fehlen lassen.
Die im Abs. 2 bezeichneten Personen sind von dem Werksbesitzer unter Angabe ihres
Geschäftskreises der Bergbehörde namhaft zu machen.
Art. 80. (78.)
Die in Art. 76, 77 bezeichneten Aufsichtspersonen sind verpflichtet, die Bergbeamten,
welche im Dienste das Bergwerk befahren, zu begleiten und ihnen auf Erfordern Auskunft
über den Betrieb, über die Ausführung der Arbeitsordnung und über alle sonstigen, der
Aufsicht der Bergbehörde unterliegenden Gegenstände zu erteilen.
Art. 81. (79.)
Der Bergwerksbesitzer muß den mit Fahrscheinen der einschlägigen Berginspektion ver-
sehenen Personen, welche sich dem Bergfache gewidmet haben, zum Zwecke ihrer Ausbildung
die Befahrung und Besichtigung des Werkes gestatten.
Art. 82. (80.)
Der Bergwerksbesitzer ist verpflichtet, in den dafür festgesetzten Zeiträumen und Formen
die vom zuständigen K. Staatsministerium vorgeschriebenen statistischen Nachrichten ein-
zureichen.