Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1910. (37)

Nr. 55. 837 
treter des Bergwerksbesitzers bei diesem Verfahren und über den gegen die Fest— 
stellung des Lohnanteils zulässigen Beschwerdeweg; die regelmäßige Lohnzahlung 
darf nicht am Sonntage stattfinden; Ausnahmen hiervon können von der Berg- 
inspektion zugelassen werden, 
4. sofern es nicht bei den gesetzlichen Bestimmungen bewenden soll, über die Frist 
der zulässigen Aufkündigung, sowie über die Gründe, aus welchen die Ent- 
lassung und der Austritt aus der Arbeit ohne Aufkündigung erfolgen darf, 
5. sofern Strafen vorgesehen werden, über die Art und Höhe derselben, über die Art 
ihrer Festsetzung, über die hiezu bevollmächtigten Vertreter des Bergwerksbesitzers 
und den Beschwerdeweg gegen diese Festsetzung und, wenn sie in Geld bestehen, 
über deren Einziehung und über den Zweck, für welchen sie verwendet werden sollen, 
6. sofern die Verwirkung von Lohnbeträgen nach Maßgabe der Bestimmung des 
Art. 87 durch Arbeitsordnung oder Arbeitsvertrag ausbedungen wird, über die 
Verwendung der verwirkten Beträge, 
7. über die etwaige Verabfolgung und Berechnung der Betriebsmaterialien und Werk- 
zeuge (§ 115 der Gewerbeordnung), 
8. über die Dauer der Wahlperiode der von den Arbeitern oder dem Arbeiterausschusse 
gemäß Art. 90 und Art. 99 zu wählenden Vertrauensmänner, ferner über die 
Tätigkeit der gemäß Art. 99 zu wählenden Vertrauensmänner. 
Dem Bergwerksbesitzer bleibt überlassen, neben den im Abs. 1 bezeichneten noch weitere, 
die Ordnung des Betriebes und das Verhalten der Arbeiter im Betriebe betreffende Bestim- 
mungen in die Arbeitsordnung aufzunehmen. 
Mit Zustimmung eines ständigen Arbeiterausschusses können in die Arbeitsordnung 
Vorschriften über das Verhalten der Arbeiter bei Benützung der zu ihrem Besten getroffenen, 
auf dem Bergwerke bestehenden Einrichtungen, sowie Vorschriften über das Verhalten der 
minderjährigen Arbeiter außerhalb des Betriebs ausgenommen werden. 
Art. 90. (88.) 
Genügend und vorschriftsmäßig beladene Fördergefäße bei der Lohnberechnung in Abzug 
zu bringen, ist verboten. Ungenügend oder vorschriftswidrig beladene Fördergefäße müssen 
insoweit angerechnet werden, als ihr Inhalt vorschriftsmäßig ist. Der Bergwerksbesitzer ist 
verpflichtet zu gestatten, daß die Arbeiter durch einen von ihnen oder, wenn ein ständiger 
Arbeiterausschuß besteht, von diesem gewählten Vertrauensmann das Verfahren bei Fest- 
stellung der ungenügenden oder vorschriftswidrigen Beladung und des bei der Lohnberechnung 
anzurechnenden Teiles der Beladung überwachen lassen. Durch die Überwachung darf eine
	        
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