Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1910. (37)

Nr. 55. 839 
Art. 92. (90.) 
Der Inhalt der Arbeitsordnung ist, soweit er den Gesetzen nicht zuwiderläuft, für die 
Arbeitgeber und die Arbeiter rechtsverbindlich. 
Andere als die in der Arbeitsordnung oder in den Art. 108 und 109 vorgesehenen 
Gründe der Entlassung und des Austritts aus der Arbeit dürfen im Arbeitsvertrage nicht 
vereinbart werden. Andere als die in der Arbeitsordnung vorgesehenen Strafen dürfen über 
den Arbeiter nicht verhängt werden. Die Strafen müssen ohne Verzug festgesetzt und dem 
Arbeiter zur Kenntnis gebracht werden. 
Die verhängten Geldstrafen, sowie die sonstigen Strafen sind in gesonderte Verzeichnisse 
einzutragen, welche den Namen des Bestraften, den Tag der Bestrafung, sowie den Grund 
und die Höhe der Strafe ergeben und auf Erfordern dem Inspektionsbeamten jederzeit zur 
Einsicht vorgelegt werden müssen. 
Art. 93. (91.) 
Vor dem Erlaß der Arbeitsordnung oder eines Nachtrags zu ihr ist den auf dem 
Bergwerk, in der betreffenden Betriebsanlage oder in den betreffenden Abteilungen des 
Betriebes beschäftigten volljährigen Arbeitern rechtzeitig Gelegenheit zu geben, sich über den 
Inhalt der Arbeitsordnung zu äußern. Auf Bergwerken, für welche ein ständiger Arbeiter- 
ausschuß besteht, wird dieser Vorschrift durch Anhörung des Ausschusses über den Inhalt 
der Arbeitsordnung genügt. 
Art. 94. (neu.) 
Auf Bergwerken, welche mehr als zwanzig Arbeiter beschäftigen, sind ständige Arbeiter- 
ausschüsse einzusetzen. 
Als solche gelten nur jene Vertretungen, deren Mitglieder in ihrer Mehrzahl von den 
volljährigen Arbeitern des Bergwerks, der betreffenden Betriebsabteilung oder der mit dem 
Bergwerk verbundenen Betriebsanlagen aus ihrer Mitte in unmittelbarer und geheimer Wahl 
gewählt werden. Die Wahl der Vertreter kann auch nach Arbeiterklassen oder nach besonderen 
Abteilungen des Betriebes erfolgen. 
In Bergwerksbetrieben, die in der Regel nicht mehr als zweihundert Arbeiter beschäftigen, 
müssen dem ständigen Arbeiterausschuß mindestens drei nach Maßgabe des Abs. 2 gewählte 
Vertreter der Arbeiter angehören; diese Mindestzahl erhöht sich in Bergwerksbetrieben, die 
in der Regel mehr als zweihundert Arbeiter beschäftigen, im Verhältnis zur Zahl der 
Arbeiter und zwar für je dreihundert Arbeiter um einen Vertreter. 
Art. 95. (neu.) 
Die Wahl hat in Bergwerksbetrieben, in denen in der Regel mindestens fünfzig Arbeiter 
beschäftigt werden, nach den Grundsätzen der Verhältniswahl derart stattzufinden, daß neben 
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