Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1910. (37)

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den Mehrheitsgruppen auch die Minderheitsgruppen entsprechend ihrer Zahl vertreten sind. 
Hiebei kann die Stimmenabgabe auf Vorschlagslisten beschränkt werden, die bis zu einem 
in der Arbeitsordnung festzusetzenden Zeitpunkt vor der Wahl einzureichen sind. 
Die Arbeiterausschüsse sind alle drei Jahre neu zu wählen; der Wahltermin ist vier 
Wochen vor der Wahl bekannt zu geben. 
Das Amt eines Arbeiterausschußmitglieds erlischt, sobald der Arbeiter aus dem Arbeits- 
verhältnisse ausscheidet. 
Beim Ausscheiden eines Arbeiterausschußmitglieds findet Ersatzwahl statt. 
Streitigkeiten über die Wahlen entscheidet die Berginspektion. Gegen ihre Entscheidung 
ist binnen vier Wochen die Beschwerde zum Oberbergamt zulässig. Die Entscheidung über 
die Beschwerde ist endgültig. 
Ühber die Wahl, Zuständigkeit und Geschäftsführung des ständigen Arbeiterausschusses 
sind in der Arbeitsordnung nähere Bestimmungen zu treffen. 
Art. 96. (92.) 
Die Arbeitsordnung, sowie jeder Nachtrag zu derselben ist unter Mitteilung der 
seitens der Arbeiter geäußerten Bedenken, soweit die Außerungen schriftlich oder zu Protokoll 
erfolgt sind, binnen drei Tagen nach dem Erlaß in zwei Ausfertigungen unter Beifügung 
der Erklärung, daß und in welcher Weise der Vorschrift des Art. 93 genügt ist, der Berg- 
inspektion einzureichen. 
Die Arbeitsordnung ist an geeigneter, allen beteiligten Arbeitern zugänglicher Stelle 
auszuhängen. Der Aushang muß stets in lesbarem Zustande erhalten werden. Die Arbeits- 
ordnung ist jedem Arbeiter bei seinem Eintritt in die Beschäftigung zu behändigen. 
Art. 97. (93.) 
Arbeitsordnungen und Nachträge zu denselben, welche nicht vorschriftsmäßig erlassen 
sind, oder deren Inhalt den gesetzlichen Bestimmungen zuwiderläuft, sind auf Anordnung 
der Berginspektion durch gesetzmäßige Arbeitsordnungen zu ersetzen oder den gesetzlichen Vor- 
schriften entsprechend abzuändern. 
Gegen diese Anordnung findet Beschwerde nach Art. 250 statt. 
Art. 98. (94.) 
Arbeitsordnungen, welche vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes erlassen worden sind, 
unterliegen den Bestimmungen der Art. 86 Abs. 1 und 2, 88 bis 92, 96 Abs. 2 und 
97 und sind binnen vier Wochen der Berginspektion in zwei Ausfertigungen einzureichen. 
Auf spätere Abänderungen dieser Arbeitsordnungen und auf die seit dem 1. Mai 1900 
erstmalig erlassenen Arbeitsordnungen finden die Art. 93 bis 95 und 96 Abs. 1 Anwendung.
	        
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