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Art. 99. (neu.)
In Bergwerksbetrieben, in denen in der Regel mindestens fünfzig Arbeiter beschäftigt
werden, wählen die Arbeiterausschüsse aus ihrer Mitte Vertrauensmänner. Die Wahl ist
geheim. Die Vertrauensmänner sind auf mindestens ein Jahr zu wählen. Beim Aus-
scheiden eines Vertrauensmannes findet Ersatzwahl statt. Art. 95 Abs. 5 findet entsprechende
Anwendung.
Art. 100. (neu.)
Die Zahl der Vertrauensmänner wird für die einzelnen Bergwerksbetriebe vom Ober-
bergamt bestimmt. Diesem obliegt auch die Ernennung der Vertrauensmänner, soweit die
Arbeiterausschüsse von ihrem Wahlrecht keinen Gebrauch machen.
Art. 101. (neu.)
Die Vertrauensmänner haben die Befugnis, den ihnen durch den Arbeiterausschuß
zugewiesenen Grubenbezirk zweimal im Monat zu befahren und ihn in Bezug auf die
Sicherheit des Lebens und der Gesundheit der Arbeiter zu untersuchen. Ihre Befahrungen
erfolgen in Begleitung eines Aufsichtsbeamten (Art. 76). Den Tag und die Schicht der
Befahrung bestimmt der Vertrauensmann.
Außerdem haben die Vertrauensmänner die Befugnis, an den Untersuchungen derjenigen
in ihrem Grubenbezirk vorkommenden Unfälle teilzunehmen, welche nach Art. 260 Ver-
anlassung zu einer Untersuchung durch die Berginspektion geben. Die Werksverwaltung hat
dem Vertrauensmann rechtzeitig von dem Zeitpunkt der Unfalluntersuchung Kenntnis zu geben.
Der Vertrauensmann ist verpflichtet, die in Abs. 1 bezeichneten Befahrungen vor-
zunehmen, wenn der Arbeiterausschuß dies für notwendig erklärt.
Erachtet die Mehrheit des Arbeiterausschusses aus besonderen, auf bestimmte Tatsachen
oder Wahrnehmungen gestützten, der Werksverwaltung mitzuteilenden Gründen außer den
regelmäßigen Befahrungen (Abs. 1) weitere Befahrungen für notwendig, so ist der Ver-
trauensmann des betreffenden Grubenbezirkes berechtigt und verpflichtet, diese Befahrungen
vorzunehmen, sofern nicht die Werksverwaltung alsbald nach Kenntnis des Beschlusses gegen
die beabsichtigte Befahrung Einspruch erhebt. In diesem Falle hat die Werksverwaltung
unverzüglich der Berginspektion von der Sachlage Mitteilung zu machen. Die Kosten dieser
außerordentlichen Befahrungen fallen den unterirdisch beschäftigten Arbeitern zur Last. Die
Vorschriften des Art. 90 Satz 6 und 7 finden entsprechende Anwendung.
Die Werksverwaltung hat für jeden Vertrauensmann ein besonderes Fahrbuch anzulegen.
In dieses Fahrbuch hat der Vertrauensmann sogleich nach beendigter Befahrung das Ergebnis
derselben einzutragen. Der Betriebsführer hat das Fahrbuch nach jeder Befahrung ein-
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