Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1910. (37)

Nr. 55. 843 
2. wenn sonst Tatsachen vorliegen, die ihn als nicht geeignet zur Fortsetzung seiner 
Tätigkeit als Vertrauensmann erscheinen lassen, 
3. wenn er seine Tätigkeit als Vertrauensmann zu Zwecken mißbraucht, die mit 
seinem Amte als Vertrauensmann nicht im Zusammenhange stehen, 
4. wenn wichtige Gründe anderer Art vorliegen, die mit der Ausübung seines 
Amtes als Vertrauensmann nicht zusammenhängen. 
In den Fällen des Art. 108 kann auch einer der in Art. 90 und in Art. 99 
bezeichneten Vertrauensmänner vor Ablauf der vertragsmäßigen Arbeitszeit und ohne Auf- 
kündigung entlassen werden. 
Von einem jeden Ausscheiden eines Vertrauensmannes, sei es infolge Kündigung oder 
Entlassung durch den Werksbesitzer, sei es infolge eigener Kündigung oder Aufgabe der 
Arbeit durch den Vertrauensmann, ist die Berginspektion unverzüglich durch den Werksbesitzer 
in Kenntnis zu setzen. Auf Antrag eines Beteiligten ist die Berginspektion verpflichtet, die 
Gründe des Ausscheidens zu untersuchen und ihre Vermittlung eintreten zu lassen. 
Art. 105. (neu.) 
Das Oberbergamt kann einen Vertrauensmann (Art. 99), der seinen in Art. 101 
Abs. 3, 4, 5, 8, 9 und 10 bezeichneten Verpflichtungen nicht nachkommt, seines Amtes 
entheben. Die Entscheidung erfolgt nach Anhörung der Beteiligten; gegen die Entscheidung 
ist die Beschwerde an das Staatsministerium des Königlichen Hauses und des Außern zulässig. 
Art. 106. (95.) 
Erfolgt die Lohnberechnung auf Grund abgeschlossener Gedinge, so sind hiebei nach- 
stehende Vorschriften zu beachten: 
1. Zur Förderung des gewonnenen Minerals dürfen nur geaichte Gefäße von gleichem 
Rauminhalte verwendet werden. Der Rauminhalt sowie das Leergewicht der 
Gefäße ist den Arbeitern durch öffentlichen Anschlag bekannt zu machen. 
2. Ausnahmen können aus besonderen Gründen vom Oberbergamt zugelassen werden, 
welches hiebei die Bedingungen festzusetzen hat, die eine Benachteiligung der 
Arbeiter hintanhalten. 
Die Bergwerksbesitzer sind verpflichtet, die hienach erforderlichen Einrichtungen zu treffen. 
Für Waschabgänge, Halden und sonstige beim Absatze der Produkte gegen die Förder- 
menge sich ergebende Verluste dürfen dem Arbeiter Abzüge von der Arbeitsleistung oder dern 
Lohne nicht gemacht werden. Ausnahmen hievon bedürfen der Genehmigung der Berginspektiomn.
	        
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