Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1910. (37)

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Art. 107. (96). 
Das Vertragsverhältnis kann, wenn nicht ein Anderes verabredet ist, durch eine, jedem 
Teile freistehende, vierzehn Tage vorher zu erklärende Aufkündigung gelöst werden. 
Werden andere Aufkündigungsfristen vereinbart, so müssen sie für beide Teile gleich 
sein. Vereinbarungen, welche dieser Bestimmung zuwiderlaufen, sind nichtig. 
Art. 108. (97.) 
Vor Ablauf der vertragsmäßigen Arbeitszeit und ohne Aufkündigung können Bergleute 
entlassen werden: 
1. 
8. 
wenn sie bei Abschluß des Arbeitsvertrages den Arbeitgeber durch Vorzeigung 
falscher oder verfälschter Abkehrscheine, Zeugnisse oder Arbeitsbücher hintergangen 
oder ihn über das Bestehen eines anderen, sie gleichzeitig verpflichtenden Arbeits- 
verhältnisses in einen Irrtum versetzt haben, 
wenn sie eines Diebstahles, einer Entwendung, einer Unterschlagung, eines Betrugs 
oder eines liederlichen Lebenswandels sich schuldig machen, 
wenn sie die Arbeit unbefugt verlassen haben oder sonst den nach dem Arbeits- 
vertrag ihnen obliegenden Verpflichtungen nachzukommen beharrlich verweigern, 
wenn sie eine sicherheitspolizeiliche Vorschrift bei der Bergarbeit übertreten oder 
sich groben Ungehorsams gegen die den Betrieb betrefsenden Anordnungen des 
Bergwerksbesitzers, dessen Stellvertreters oder der ihnen vorgesetzten Beamten 
schuldig machen, 
wenn sie sich Tätlichkeiten oder grober Beleidigungen gegen den Werksbesitzer, 
dessen Stellvertreter oder die ihnen vorgesetzten Beamten oder gegen die Familien= 
angehörigen derselben zu Schulden kommen lassen, 
wenn sie einer vorsätzlichen und rechtswidrigen Sachbeschädigung zum Nachteil 
des Bergwerksbesitzers, dessen Stellvertreters, der ihnen vorgesetzten Beamten oder 
eines Mitarbeiters sich schuldig machen, 
wenn sie die Vertreter des Bergwerksbesitzers, die ihnen vorgesetzten Beamten, 
die Mitarbeiter oder die Familienangehörigen dieser Personen zu Handlungen 
verleiten oder zu verleiten suchen, welche wider die Gesetze oder die guten Sitten 
verstoßen, 
wenn sie zur Fortsetzung der Arbeit unfähig oder mit einer abschreckenden 
Krankheit behaftet sind. 
In den unter Ziff. 1 bis 7 gedachten Fällen ist die Entlassung nicht mehr zulässig, 
wenn die zugrunde liegenden Tatsachen dem Bergwerksbesitzer oder dessen Stellvertreter 
länger als eine Woche bekannt sind.
	        
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