Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1910. (37)

Nr.  55.  851

Zeit  von  drei  Monaten  hinaus  fortgesetzt  wird.  Die  Kündigungsfrist  muß  jedoch  auch  in
einem  solchen  Falle  für  beide  Teile  gleich  sein.

Art.  131.  (neu.)

Jeder  der  beiden  Teile  kann  vor  Ablauf  der  vertragsmäßigen  Zeit  und  ohne  Inne—
haltung  einer  Kündigungsfrist  die  Aufhebung  des  Dienstverhältnisses  verlangen,  wenn  ein
wichtiger,  nach  den  Umständen  des  Falles  die  Aufhebung  rechtfertigender  Grund  vorliegt.

Art.  132.  (113.)

Gegenüber  den  im  Art.  127  bezeichneten  Personen  kann  die  Aufhebung  des  Dienstverhältnisses
  insbesondere  verlangt  werden:

1.  wenn  sie  beim  Abschluß  des  Dienstvertrages  den  Bergwerksbesitzer  durch  Vorzeigung
  falscher  oder  verfälschter  Zeugnisse  hintergangen  oder  ihn  über  das  Bestehen
eines  anderen,  sie  gleichzeitig  verpflichtenden  Dienstverhältnisses  in  einen  Irrtum
versetzt  haben,
wenn  sie  im  Dienste  untreu  sind  oder  das  Vertrauen  mißbrauchen,

3.  wenn  sie  ihren  Dienst  unbefugt  verlassen  oder  den  nach  dem  Dienstvertrage  ihnen
obliegenden  Verpflichtungen  nachzukommen  beharrlich  verweigern,

4.  wenn  sie  eine  sicherheitspolizeiliche  Vorschrift  bei  der  Leitung  oder  Beaufsichtigung
der  Bergarbeit  übertreten,  oder  wenn  ihnen  durch  die  Berginspektion  die  Befähigung
  zum  Aufsichtsheamten  aberkannt  ist,

5.  wenn  sie  durch  anhaltende  Krankheit  oder  durch  eine  längere  Freiheitsstrafe  oder
Abwesenheit  oder  durch  eine  die  Zeit  von  acht  Wochen  übersteigende  militärische
  Dienstleistung  an  der  Verrichtung  ihrer  Dienste  verhindert  werden,

6.  wenn  sie  sich  Tätlichkeiten  oder  Ehrverletzungen  gegen  den  Bergwerksbesitzer,  seine
Vertreter  oder  gegen  Arbeiter  zu  Schulden  kommen  lassen,

7.  wenn  sie  sich  einem  unsittlichen  Lebenswandel  ergeben.

Art.  133.  (114.)

Die  im  Art.  127  bezeichneten  Personen  können  die  Aufhebung  des  Dienstverhältnisses
insbesondere  verlangen:
1.  wenn  der  Bergwerksbesitzer  oder  seine  Stellvertreter  sich  Tätlichkeiten  oder  Ehrverletzungen
  gegen  sie  zu  Schulden  kommen  lassen,
2.  wenn  der  Bergwerksbesitzer  die  vertragsmäßigen  Leistungen  nicht  gewährt,
3.  wenn  der  Bergwerksbesitzer  oder  dessen  Stellvertreter  Anordnungen  ergehen  läßt,
welche  gegen  den  Betriebsplan  verstoßen,  oder  wenn  er  die  Mittel  zur  Ausführung
der  von  der  Bergbehörde  getroffenen  polizeilichen  Anordnungen  verweigert,