Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1910. (37)

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Art. 156. (134.) 
Die Beschlüsse werden in der beschlußfähigen Gewerkenversammlung mit einfacher 
Stimmenmehrheit gefaßt. 
Beschlußfähig ist die erste Versammlung, wenn die Mehrheit aller Kuxe vertreten ist. 
Ist die Mehrheit aller Kuxe nicht vertreten, so sind sämtliche Gewerken zu einer 
zweiten Versammlung einzuladen. 
Die zweite Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der vertretenen Kuxe 
beschlußfähig. « « 
Diese Folge muß indeß, wenn sie eintreten soll, in der Einladung angegeben werden. 
Über jede Gewerkenversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen. 
Art. 157. (135.) 
Eine Mehrheit von wenigstens drei Vierteilen aller Kuxe ist erforderlich zu Beschlüssen, 
durch welche über den Gegenstand der Verleihung — Substanz des Bergwerkes — ganz 
oder teilweise verfügt werden soll. Dies gilt insbesondere von den Fällen des Verkaufes, 
des Tausches, der Verpfändung oder der sonstigen dinglichen Belastung des Bergwerkes, 
sowie der Überlassung der Ausbeute gegen Entgelt (Verpachtung). 
Zu Verfügungen über das verliehene Bergwerkseigentum durch Verzicht oder Schenkung 
ist Einstimmigkeit erforderlich. 
Art. 158. (136.) 
Binnen einer ausschließenden Frist von einem Monat vom Ablaufe des Tages, an 
welchem ein Gewerkschaftsbeschluß gefaßt ist, kann jeder Gewerke, welcher denselben für nach- 
teilig erachtet, gegen die Gewerkschaft auf Aufhebung des Beschlusses klagen, und es hat 
das Gericht dessen Aufhebung auszusprechen, wenn nachgewiesen wird, daß derselbe der 
Gewerkschaft zum Nachteile gereiche. 
Durch die Satzungen kann bestimmt werden, daß die Entscheidung dieser Frage in 
Streitfällen durch ein Schiedsgericht erfolgen, wie das Schiedsgericht gebildet und unter 
welchen Formen von demselben verfahren werden soll. 
Diese Bestimmungen finden auf einen in Gemäßheit des Art. 139 Abs. 2 gefaßten 
Beschluß keine Anwendung. 
Art. 159. (137.) 
Durch die Anstellung der Klage auf Aufhebung des Gewerkschaftsbeschlusses wird die 
Ausführung desselben nicht aufgehalten. 
Wird der Beschluß aufgehoben, so verliert derselbe erst von der Rechtskraft der richter- 
lichen Entscheidung an seine rechtliche Wirksamkeit.
	        
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