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Art. 164. (142.)
Der Repräsentant oder Grubenvorstand ist verpflichtet, für die Führung der erforder-
lichen Bücher der Gewerkschaft Sorge zu tragen und jedem Gewerken auf Verlangen die
Bücher zur Einsicht offen zu legen.
Art. 165. (143.)
Der Repräsentant oder Grubenvorstand beruft die Gewerkenversammlungen.
Er muß, wenn das Bergwerk im Betriebe ist, alljährlich eine Gewerkenversammlung
berufen und derselben eine vollständig belegte Verwaltungsrechnung vorlegen.
Er ist zur Berufung einer Gewerkenversammlung verpflichtet, wenn dies die Eigen-
tümer von wenigstens einem Vierteile aller Kuxe verlangen. Unterläßt er die Berufung,
so erfolgt dieselbe durch das Oberbergamt auf Antrag.
Zur Vornahme der Wahl eines Repräsentanten oder Grubenvorstandes oder zur Be-
schlußfassung über den Widerruf der erfolgten Bestellung kann das Oberbergamt auf Antrag
eine Gewerkenversammlung berufen.
Art. 166. (144.)
Der Repräsentant ist berechtigt und verpflichtet, alle Vorladungen und andere Zu-
stellungen an die Gewerkschaft mit voller rechtlicher Wirkung in Empfang zu nehmen. Be-
stellt die Gewerkschaft einen Grubenvorstand, so kann die Zustellung an jedes Mitglied des
Grubenvorstandes erfolgen.
Art. 167. (145.)
Die Bestimmungen der Art. 163, 164 und 165 dürfen nur durch Satzungen (Art. 139),
diejenigen des Art. 166 aber gar nicht abgeändert werden.
In keinem Falle darf dem Repräsentanten oder Grubenvorstande die Vertretung der
Gewerkschaft bei den Verhandlungen mit der Bergbehörde, mit dem Knappschaftsvereine und
mit anderen auf den Bergbau bezüglichen Instituten, sowie in den gegen sie angestellten
Rechtsstreiten entzogen werden.
Art. 168. (146.)
Die Gewerkschaft wird durch die von dem Repräsentanten oder Grubenvorstand in
ihrem Namen geschlossenen Rechtsgeschäfte berechtigt und verpflichtet.
Es ist gleichgültig, ob das Geschäft ausdrücklich im Namen der Gewerkschaft geschlossen
worden ist oder ob die Umstände ergeben, daß es nach dem Willen der Kontrahenten für
die Gewerkschaft geschlossen werden sollte.