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Das Recht, die im Art. 181 Abs. 2 bezeichnete Sicherheitsleistung zu verlangen, steht
auch den im Abs. 1 bezeichneten Berechtigten zu. Macht einer der Berechtigten von dieser
Befugnis Gebrauch, so ist die Sicherheit in der Weise zu leisten, daß sie auch dem Be-
rechtigten haftet.
Art. 190. (168.)
Die auf dem vom Bergwerksbesitzer zum Eigentume zu erwerbenden Grundstücke
ruhenden Hypotheken, Grundschulden und Rentenschulden und die in Beziehung auf dasselbe
im Grundbuch etwa eingetragenen Verfügungsbeschränkungen erlöschen durch dessen Abtretung,
falls nicht bezüglich der Hypotheken, Grundschulden und Rentenschulden, deren Übernahme
durch den Bergwerksbesitzer im Einverständnisse mit den Hypotheken-, Grundschuld= und
Rentenschuldgläubigern erfoldt. ·
Auf die in den Fällen des Art. 181 Abs. 3, des Art. 182, des Art. 183 Abs. 2 und
des Art. 187 zu leistenden Entschädigungen finden, wenn das betroffene Grundstück oder
das Grundstück, dessen jeweiligem Eigentümer das betroffene Recht zusteht, mit Hypotheken,
Grundschulden oder Rentenschulden oder mit anderen Rechten belastet ist, für welche eine
besondere Entschädigung nicht gewährt wird, die für die Entschädigung im Falle der Zwangs-
enteignung geltenden Vorschriften Anwendung.
Art. 191. (169.)
Können sich die Beteiligten in den Fällen der Art. 178 bis 183 nicht gütlich einigen,
so erfolgt die Entscheidung darüber, ob, in welchem Umfange und unter welchen Bedingungen
der Grundbesitzer zur UÜberlassung der Benützung oder der Bergwerksbesitzer zum Erwerbe
des Eigentums des Grundstücks verpflichtet ist, durch diejenige Kreisregierung, Kammer des
Innern, in deren Bezirk das Grundstück liegt, in einem Senate, welcher aus drei Mit-
gliedern der Regierung und zwei Mitgliedern des Oberbergamtes besteht.
Die durch diese Zuziehung erwachsenden Reisekosten der Mitglieder des Oberbergamtes
dürfen den Parteien nicht aufgerechnet werden.
Art. 192. (170.)
Der bei der Berginspektion anzubringende Antrag des Bergwerksbesitzers auf Über-
lassung eines Grundstückes zur Benützung muß enthalten: den Namen und Wohnort des
treffenden Grundeigentümers oder Nutzungsberechtigten, die Bezeichnung der zur Benützung
zu überlassenden Grundfläche nach Lage, Größe und Grenzen, die Beschreibung der Anlage,
zu welcher dieselbe verwendet werden soll, die mutmaßliche Dauer der Benützung, das
Anerbieten einer bestimmten jährlichen Nutzungsentschädigung, endlich die Erklärung, daß
eine gütliche Einigung auf der bezeichneten Grundlage vergebens versucht worden sei.