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Die Vorladung der Parteien und der Mitbeteiligten namentlich der Realberechtigten,
der Hypotheken-, Grundschuld= und Rentenschuldgläubiger sowie der Eigentümer der benach-
barten Grundstücke, Wasserrechte und Triebwerke hat unter dem ausdrücklichen Beisatze zu
geschehen, daß das Nichterscheinen der Geladenen in Person oder durch einen Bevoll-
mächtigten zur rechtlichen Folge haben werde:
1. für den Antragsteller die Verbindlichkeit zur Schadloshaltung der Erschienenen in
Bezug auf Auslagen und Versäumnisse, ferner die Annahme, daß der Antrag
als auf sich beruhend erachtet werde,
für den Gegner des Antragstellers die Verbindlichkeit zur Schadloshaltung der
Erschienenen in Bezug auf Auslagen und Versäumnisse und die Wiederaufnahme
des Termins auf seine Kosten unter Androhung des weiteren Rechtsnachteiles,
daß bei seinem wiederholten Ausbleiben seine Einwilligung in die verlangte
Benützung oder Erwerbung des Grundstücks werde angenommen werden,
3. für die geladenen Mitbeteiligten den Verlust ihrer Einwendungen gegen den
Antrag, beziehungsweise gegen die nach der Vorschrift des Art. 197 aus-
zumittelnde Größe der Sicherheitsleistung oder Entschädigung.
Die Bescheinigung der stattgehabten Vorladung ist zu den Akten zu bringen.
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Art. 196. (174.)
Bei dem Termine selbst, welcher mit der Ortsbesichtigung im Beisein eines Ab-
geordneten der Berginspektion zu beginnen ist, hat der Distriktspolizeibeamte vor allem auf
die Erzielung einer gütlichen Übereinkunft zwischen den Teilen über die Abtretungsfrage
und die zu leistende Entschädigung hinzuwirken und das Ergebnis zu Protokoll zu nehmen.
Kommt eine solche Ubereinkunft nicht zu Stande, so sind die gegen den Antrag
erhobenen Einwendungen vorerst mündlich zu erörtern und hienach mit den Gegenerinnerungen
des Antragstellers genau und vollständig zu Protokoll zu nehmen.
Art. 197. (175.)
Den Beamten der Distriktspolizeibehörde und der Berginspektion liegt auch ob, bei dem
auberaumten Termin (Art. 195) die für die Benützung oder für die Abtretung des Eigen-
tums des Grundstücks, ingleichen die nach den Vorschriften der Art. 187 und 188 zu
leistenden Entschädigungen, sowie die in Art. 181 bezeichnete Sicherheitsleistung anszumitteln.
Diese Ausmittelung hat auch dann zu geschehen, wenn der Gegner des Antrages nach
der Vorschrift des Art. 195 Abs. 3 Ziff. 2 die Folgen seines ungehorsamen Ausbleibens
hinsichtlich der Abtretungsfrage verwirkt hat.