Nr. 55. 869
von Zubehörstücken haftet die Entschädigungsforderung den im Art. 189 Abs. 1 bezeichneten
Berechtigten nach Maßgabe der Vorschriften des § 1123 Abs. 2 Satz 1, des § 1124
Abs. 1, 3 und des § 1127 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches.
Art. 207. (185.)
Ist der Schaden durch den Betrieb zweier oder mehrerer Bergwerke verursacht, so sind
die Besitzer dieser Bergwerke gemeinschaftlich und zwar zu gleichen Teilen zur Entschädigung
verpflichtet. ·
Im Verhältnis der Bergwerksbesitzer unter sich ist der Nachweis eines anderen Teil-
nahmeverhältnisses und der Anspruch auf Erstattung des Zuvielbezahlten nicht ausgeschlossen.
Art. 208. (186.)
Der Bergwerksbesitzer ist nicht zum Ersatze des Schadens verpflichtet, welcher an Ge-
bäuden oder anderen Anlagen durch den Betrieb des Bergwerkes entsteht, wenn solche An-
lagen zu einer Zeit errichtet worden sind, wo die denselben durch den Bergbau drohende
Gefahr dem Grundbesitzer bei Anwendung gewöhnlicher Aufmerksamkeit nicht unbekannt
bleiben konnte.
Muß wegen einer derartigen Gefahr die Errichtung solcher Anlagen unterbleiben, so
hat der Grundbesitzer auf die Vergütung der Wertsverminderung, welche sein Grundstück
dadurch erleidet, keinen Anspruch, wenn sich aus den Umständen ergibt, daß die Absicht,
solche Anlagen zu errichten, nur kundgegeben wird, um jene Vergütung zu erzielen.
Art. 209. (187.)
Ansprüche auf Ersatz eines durch den Bergbau verursachten Schadens (Art. 206, 207),
welche sich nicht auf Vertrag gründen, verjähren nach den für Ersatzansprüche aus un-
erlaubten Handlungen geltenden Vorschriften.
Art. 210. (188.)
Auf Beschädigung des Grundeigentums oder der Zubehörungen desselben durch die
von Schürfern und Mutern ausgeführten Arbeiten finden die Art. 206 bis 209 ebenfalls
Anwendung.
Vierter Abschnitt.
Von den Verhältnissen des Bergbaues zu den öffentlichen Verkehrsanstalten.
Art. 211. (189.)
Gegen die Ausführung von öffentlichen Straßen und Wegen, Eisenbahnen, Kanälen
und anderen öffentlichen Verkehrsmitteln, zu deren Anlegung dem Unternehmer durch Gesetz