Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1910. (37)

Nr. 55. 869 
von Zubehörstücken haftet die Entschädigungsforderung den im Art. 189 Abs. 1 bezeichneten 
Berechtigten nach Maßgabe der Vorschriften des § 1123 Abs. 2 Satz 1, des § 1124 
Abs. 1, 3 und des § 1127 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches. 
Art. 207. (185.) 
Ist der Schaden durch den Betrieb zweier oder mehrerer Bergwerke verursacht, so sind 
die Besitzer dieser Bergwerke gemeinschaftlich und zwar zu gleichen Teilen zur Entschädigung 
verpflichtet. · 
Im Verhältnis der Bergwerksbesitzer unter sich ist der Nachweis eines anderen Teil- 
nahmeverhältnisses und der Anspruch auf Erstattung des Zuvielbezahlten nicht ausgeschlossen. 
Art. 208. (186.) 
Der Bergwerksbesitzer ist nicht zum Ersatze des Schadens verpflichtet, welcher an Ge- 
bäuden oder anderen Anlagen durch den Betrieb des Bergwerkes entsteht, wenn solche An- 
lagen zu einer Zeit errichtet worden sind, wo die denselben durch den Bergbau drohende 
Gefahr dem Grundbesitzer bei Anwendung gewöhnlicher Aufmerksamkeit nicht unbekannt 
bleiben konnte. 
Muß wegen einer derartigen Gefahr die Errichtung solcher Anlagen unterbleiben, so 
hat der Grundbesitzer auf die Vergütung der Wertsverminderung, welche sein Grundstück 
dadurch erleidet, keinen Anspruch, wenn sich aus den Umständen ergibt, daß die Absicht, 
solche Anlagen zu errichten, nur kundgegeben wird, um jene Vergütung zu erzielen. 
Art. 209. (187.) 
Ansprüche auf Ersatz eines durch den Bergbau verursachten Schadens (Art. 206, 207), 
welche sich nicht auf Vertrag gründen, verjähren nach den für Ersatzansprüche aus un- 
erlaubten Handlungen geltenden Vorschriften. 
Art. 210. (188.) 
Auf Beschädigung des Grundeigentums oder der Zubehörungen desselben durch die 
von Schürfern und Mutern ausgeführten Arbeiten finden die Art. 206 bis 209 ebenfalls 
Anwendung. 
Vierter Abschnitt. 
Von den Verhältnissen des Bergbaues zu den öffentlichen Verkehrsanstalten. 
Art. 211. (189.) 
Gegen die Ausführung von öffentlichen Straßen und Wegen, Eisenbahnen, Kanälen 
und anderen öffentlichen Verkehrsmitteln, zu deren Anlegung dem Unternehmer durch Gesetz
	        
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