Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1910. (37)

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oder besondere landesherrliche Verordnung das Recht der Zwangsenteignung beigelegt ist, 
steht dem Bergbautreibenden ein Widerspruchsrecht nicht zu. 
Vor Feststellung der solchen Anlagen zu gebenden Richtung sind diejenigen, über deren 
Bergwerke dieselben geführt werden sollen, seitens der zuständigen Behörde darüber zu hören, 
in welcher Weise unter möglichst geringer Benachteiligung des Bergwerkseigentums die 
Anlage auszuführen sei. 
Art. 212. (190.) 
War der Bergbautreibende zu dem Bergwerksbetriebe früher berechtigt, als die Ge— 
nehmigung der Anlage (Art. 211) erteilt ist, so hat derselbe gegen den Unternehmer der 
Anlage einen Anspruch auf Schadensersatz. Ein Schadensersatz findet nur insoweit statt, 
als entweder die Herstellung sonst nicht erforderlicher Anlagen in dem Bergwerke oder die 
sonst nicht erforderliche Beseitigung oder Veränderung bereits in dem Bergwerke vorhandener 
Anlagen notwendig wird. 
Art. 213. (191.) 
Können sich die Beteiligten über die zu leistende Entschädigung nicht gütlich einigen, 
so erfolgt die Festsetzung derselben nach Anhörung beider Teile und mit Vorbehalt des 
Rechtsweges durch einen Beschluß des Oberbergamtes, welcher vorläufig vollstreckbar ist. 
Sechster Citel. 
Von der Aufhebung des Lergwerkseigentums. 
Art. 214. (192.) 
Wird amtlich festgestellt, daß ein Bergwerkseigentümer die nach Vorschrift des Art. 68 
an ihn erlassene Aufforderung zur Inbetriebsetzung des Bergwerkes oder zur Fortsetzung des 
Betriebes nicht befolgt, so hat das Oberbergamt die Einleitung des Verfahrens wegen 
Entziehung des Bergwerkseigentums durch einen Beschluß auszusprechen. 
Art. 215. (193.) 
Der rechtskräftige Beschluß des Oberbergamtes wird den aus dem Grundbuch ersicht- 
lichen Gläubigern und anderen Realberechtigten zugestellt und außerdem durch das Amtsblatt 
der Kreisregierung, in deren Bezirk das Bergwerk liegt, unter Verweisung auf die Be- 
stimmungen dieses und des folgenden Artikels zur öffentlichen Kenntnis gebracht. 
Art. 216. (194.) 
Jeder Gläubiger, insbesondere die Hypotheken-, Grundschuld= und Rentenschuldgläubiger 
oder sonstigen Realberechtigten sind befugt, binnen drei Monaten vom Ablauf des Tages, 
an welchem der Beschluß zugestellt, beziehungsweise an welchem das die Bekanntmachung
	        
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