Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1910. (37)

Nr. 55. 873 
Berechtigt zum Beitritt sind auch die Werksbeamten, sowie die Verwaltungsbeamten 
des Knappschaftsvereines. 
Art. 225. (203.) 
Für jeden Knappschaftsverein haben die Werksbesitzer unter Mitwirkung eines von den 
Arbeitern zu wählenden Ausschusses mit dem gegenwärtigen Gesetze in Ubereinstimmung 
stehende Satzungen aufzustellen. 
Dieselben unterliegen der Bestätigung des Oberbergamtes, welche nur versagt werden 
darf, wenn die Satzungen den gesetzlichen Bestimmungen zuwiderlaufen. 
Werden die Satzungen nach vorgängiger Aufforderung nicht innerhalb Jahresfrist vor- 
gelegt, so hat das Oberbergamt dieselben aufzustellen. 
Art. 226. (204.) 
Zu allen Abänderungen von Knappschaftssatzungen ist erforderlich, daß dieselben von 
den Beteiligten nach den hierüber in die Satzungen aufzunehmenden näheren Bestimmungen 
beschlossen werden und sodann die Bestätigung des Oberbergamtes nach Maßgabe des 
Art. 225 erlangen. 
Art. 227. (205.) 
Die Leistungen, welche jeder Knappschaftsverein nach näherer Bestimmung der Satzungen 
seinen Mitgliedern zu gewähren hat, sind: 
1. in Krankheitsfällen eines Knappschaftsgenossen freie Kur und Arznei für seine 
Person; 
2. ein entsprechender Krankenlohn; 
3. ein Beitrag zu den Begräbniskosten der Mitglieder und Invaliden; 
4. eine Unterstützung an Wöchnerinnen; 
5. eine lebenslängliche Invaliden-Unterstützung bei einer ohne grobes Verschulden 
eingetretenen Arbeitsunfähigkeit; 
6. eine Unterstützung der Witwen auf Lebenszeit, beziehungsweise bis zur etwaigen 
Wiederverheiratung; 
7. eine Unterstützung zur Erziehung der Kinder verstorbener Mitglieder und In- 
validen bis nach zurückgelegtem vierzehnten Lebensjahre. 
Für die vollberechtigten Mitglieder sind mindestens die unter Ziff. 1 bis 3, 5 bis 7, 
für die nicht vollberechtigten Mitglieder mindestens die unter Ziff. 1 bis 4 genannten 
Leistungen, wenn sie aber bei der Arbeit verunglücken, auch die unter Ziff. 5 bis 7 ge- 
nannten zu gewähren. 
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