Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1910. (37)

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Die unter Ziff. 1 bis 4 bezeichneten Leistungen müssen in allen Fällen die durch das 
Krankenversicherungsgesetz für die Betriebs= (Fabrik-) Krankenkassen vorgeschriebenen Mindest- 
leistungen erreichen. 
Die Gewährung von Krankenlohn (Abs. 1 Ziff. 2) kann durch die Satzungen für 
die in § 26 a Abs. 2 Ziff. 2 des Krankenversicherungsgesetzes vorgesehenen Fälle aus- 
geschlossen werden. 
Art. 228. (206.) 
Aus dem Betriebe ausscheidende Mitglieder können durch Entrichtung einer Gebühr, 
welche den monatlichen Betrag von 1 MA nicht übersteigen darf, die bis zum Tage des 
Austritts erworbenen Pensionsansprüche für sich und ihre Angehörigen wahren, insoferne 
nicht bei Eintritt in einen anderen Knappschaftsverein die bisherige Dienstzeit angerechnet wird. 
Die bezügliche Absicht muß dem Kassenvorstand innerhalb eines Monats nach dem 
Austritt erklärt werden. 
Bleibt der Ausgeschiedene mit der Gebühr länger als drei Monat im Rückstand, so 
erlischt der vorbehaltene Anspruch ohne Weiteres. 
Insofern nicht nach Vorstehendem Pensionsansprüche gewahrt werden wollen, kann der 
Knappschaftsvorstand ausscheidenden Mitgliedern, welche eine Invalidenunterstützung nicht 
beziehen, eine einmalige Vergütung gewähren, deren Höhe durch die Knappschaftssatzungen 
bestimmt wird. 
Art. 229. (207.) 
Für die Leistungen unter 1, 2 und 3 des Art. 227 oder für einzelne derselben können 
nach dem gemeinschaftlichen Beschlusse der Werksbesitzer, der Knappschaftsältesten und des 
Knappschaftsvorstandes besondere Krankenkassen auf sämtlichen zu einem Knappschaftsvereine 
gehörigen Werken und zwar auf jedem einzelnen Werke oder gruppenweise auf mehreren 
eingerichtet werden. 
Die für die Krankenkassen nach Vorschrift des Art. 225 aufzustellenden Satzungen 
unterliegen der daselbst erwähnten Bestätigung. 
Die Beaufsichtigung der Krankenkassen gehört zu den Obliegenheiten des Knappschafts- 
vorstandes. In den Satzungen des Knappschaftsvereines sind die näheren Bestimmungen 
hierüber, sowie über die bei der Abzweigung der Krankenkassen eintretende Herabsetzung der 
Beiträge zur Hauptkasse zu treffen. 
Art. 230. (208.) 
Die Ansprüche der Berechtigten auf die Leistungen der Knappschafts= und der Kranken= 
kassen sind nicht übertragbar.
	        
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