Nr. 55. 875
Art. 231. (209.)
Sowohl die Arbeiter, als auch die Werksbesitzer haben zu den Knappschafts- und den
Krankenkassen Beiträge zu leisten.
Art. 232. (210.)
Die Beiträge der Mitglieder sind in einem Bruchteile ihres Arbeitslohns oder Gehalts
oder in einem festen Satze zu bestimmen.
Die Beiträge der Werksbesitzer sind in gleicher Höhe zu entrichten wie die Beiträge der
beitrittspflichtigen Arbeiter (Art. 224 Abs. 1).
Zur Beitragsleistung für die nichtbeitrittspflichtigen Mitglieder sind die Werksbesitzer
nicht verpflichtet. Soweit eine Beitragsleistung für ein nichtbeitrittspflichtiges Mitglied
durch den Werksbesitzer nicht erfolgt, hat das nichtbeitrittspflichtige Mitglied neben dem
Mitgliedbeitrag auch den auf den Werksbesitzer entfallenden Beitrag seinerseits zu entrichten.
Art. 233. (211.)
Die Werksbesitzer sind verpflichtet, die Beiträge ihrer Arbeiter bei Vermeidung der
zwangsweisen Einziehung an die Vereinskasse abzuliefern; sie sind berechtigt, diese Beiträge,
soweit dieselben für die betreffende Lohnperiode fällig sind, durch Lohnabzüge einzuheben.
Auch haben die Werksbesitzer ihre Arbeiter und deren Lohnbezüge regelmäßig an den
durch die Satzungen festzusetzenden Zeitpunkten bei dem Knappschaftsvorstande anzumelden.
Unterbleibt die Anmeldung, so ist der Vorstand befugt, die Zahl der Arbeiter, für
welche die Beiträge zur Knappschaftskasse eingezogen werden sollen, nach seinem Ermessen
zu bestimmen oder bei dem Oberbergamt eine Ungehorsamsstrafe gegen den säumigen Werks-
besitzer in Antrag zu bringen.
Art. 234. (212.)
Alle Beiträge zur Knappschaftskasse wie zu den Krankenkassen können, nachdem die
Ausstandsverzeichnisse von dem Oberbergamte vollstreckkar erklärt sind, zwangsweise bei-
getrieben werden.
Art. 235. (213.)
Über Streitigkeiten, die sich aus dem Vollzug der Art. 227 bis 234 ergeben, ent-
scheidet unter Ausschluß des Rechtsweges das Oberbergamt.
Art. 236. (214.)
Die Verwaltung eines jeden Knappschaftsvereins erfolgt unter Beteiligung von Knapp-
schaftsältesten durch einen Knappschaftsvorstand.