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Art. 237. (215.)
Die Knappschaftsältesten werden von den zum Vereine gehörigen Arbeitern in einer
durch die Satzungen festzustellenden Zahl aus ihrer Mitte in geheimer Wahl mit verdeckten
Stimmzetteln gewählt.
Auch den invaliden Arbeitern und Beamten kann die Wählbarkeit durch die Satzungen
beigelegt werden.
Die Knappschaftsältesten vertreten die Knappschaftsmitglieder bei der Wahl des Vor-
stands und haben im allgemeinen das Recht und die Pflicht, einerseits die Befolgung der
Satzungen durch die Knappschaftsmitglieder zu überwachen und andererseits die Rechte der
letzteren gegenüber dem Vorstande wahrzunehmen.
Die Satzungen oder eine besondere Instruktion (Art. 240) regeln ihre Dienst-
obliegenheiten.
Art. 238. (216.)
Die Mitglieder des Knappschaftsvorstandes werden nach näherer Bestimmung der
Satzungen zur einen Hälfte von den Werksbesitzern, beziehungsweise von den Repräsentanten
und zur anderen Hälfte von den Knappschaftsältesten je aus ihrer Mitte oder aus der
Zahl der königlichen oder Privatbergbeamten in geheimer Wahl mit verdeckten Stimmzetteln
gewählt.
Die Hälfte des Knappschaftsvorstandes muß aus Arbeitern oder Arbeiterinvaliden bestehen.
Der Knappschaftsvorstand wählt seinen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter aus der
Zahl seiner aus den Werksbesitzern oder den Repräsentanten gewählten Mitgliedern.
Art. 239. (neu.)
Die Beschlußfassungen im Vorstand erfolgen mit einfacher Stimmenmehrheit. Ergibt
die Abstimmung über einen Antrag Stimmengleichheit, so ist der Antrag innerhalb eines
Monats zur nochmaligen Beschlußfassung zu bringen.
Ergibt auch die wiederholte Abstimmung Stimmengleichheit und erscheinen durch Nicht-
annahme des Antrages erhebliche Interessen des Vereins gefährdet, so kann von jedem
Vorstandsmitglicd innerhalb eines Monats ausschließender Frist vom Tage der wiederholten
Abstimmung ab die Entscheidung des Oberbergamts über Annahme oder Ablehnung des
Antrags angerufen werden.
Art. 240. (217.)
Der Kuappschaftsvorstand vertritt den Verein nach außen, leitet die Wahl der Knapp-
schaftsältesten, erwählt die Beamten und Arzte des Vereines, schließt die Verträge mit
denselben, sowie mit den Apothekern ab, erläßt die erforderlichen Instruktionen, verwaltet