Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1910. (37)

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Art. 237. (215.) 
Die Knappschaftsältesten werden von den zum Vereine gehörigen Arbeitern in einer 
durch die Satzungen festzustellenden Zahl aus ihrer Mitte in geheimer Wahl mit verdeckten 
Stimmzetteln gewählt. 
Auch den invaliden Arbeitern und Beamten kann die Wählbarkeit durch die Satzungen 
beigelegt werden. 
Die Knappschaftsältesten vertreten die Knappschaftsmitglieder bei der Wahl des Vor- 
stands und haben im allgemeinen das Recht und die Pflicht, einerseits die Befolgung der 
Satzungen durch die Knappschaftsmitglieder zu überwachen und andererseits die Rechte der 
letzteren gegenüber dem Vorstande wahrzunehmen. 
Die Satzungen oder eine besondere Instruktion (Art. 240) regeln ihre Dienst- 
obliegenheiten. 
Art. 238. (216.) 
Die Mitglieder des Knappschaftsvorstandes werden nach näherer Bestimmung der 
Satzungen zur einen Hälfte von den Werksbesitzern, beziehungsweise von den Repräsentanten 
und zur anderen Hälfte von den Knappschaftsältesten je aus ihrer Mitte oder aus der 
Zahl der königlichen oder Privatbergbeamten in geheimer Wahl mit verdeckten Stimmzetteln 
gewählt. 
Die Hälfte des Knappschaftsvorstandes muß aus Arbeitern oder Arbeiterinvaliden bestehen. 
Der Knappschaftsvorstand wählt seinen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter aus der 
Zahl seiner aus den Werksbesitzern oder den Repräsentanten gewählten Mitgliedern. 
Art. 239. (neu.) 
Die Beschlußfassungen im Vorstand erfolgen mit einfacher Stimmenmehrheit. Ergibt 
die Abstimmung über einen Antrag Stimmengleichheit, so ist der Antrag innerhalb eines 
Monats zur nochmaligen Beschlußfassung zu bringen. 
Ergibt auch die wiederholte Abstimmung Stimmengleichheit und erscheinen durch Nicht- 
annahme des Antrages erhebliche Interessen des Vereins gefährdet, so kann von jedem 
Vorstandsmitglicd innerhalb eines Monats ausschließender Frist vom Tage der wiederholten 
Abstimmung ab die Entscheidung des Oberbergamts über Annahme oder Ablehnung des 
Antrags angerufen werden. 
Art. 240. (217.) 
Der Kuappschaftsvorstand vertritt den Verein nach außen, leitet die Wahl der Knapp- 
schaftsältesten, erwählt die Beamten und Arzte des Vereines, schließt die Verträge mit 
denselben, sowie mit den Apothekern ab, erläßt die erforderlichen Instruktionen, verwaltet
	        
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