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Achter Titel.
Von den Bergbehörden.
Art. 247. (224.)
Der Vollzug dieses Gesetzes obliegt, soweit nicht nach den Bestimmungen desselben
andere Behörden mitzuwirken haben, den Bergbehörden (Berginspektionen, Oberbergamt),
deren Organisation und näherer Wirkungskreis durch K. Verordnung bestimmt wird.
Art. 248. (225.)
Das Oberbergamt bildet in den in diesem Gesetz ihm zugewiesenen Angelegenheiten,
soweit nicht ein Anderes ausdrücklich bestimmt ist, die erste Instanz.
Die Berginspektionen haben außer den in diesem Gesetz ihnen sonst übertragenen Ob-
liegenheiten insbesondere die Handhabung der Bergpolizei nach Vorschrift des Tit. IX dieses
Gesetzes wahrzunehmen.
Art. 249. (226.)
Zur Bescheidung von Beschwerden gegen erstinstanzielle Entscheidungen im Vollzuge der
Art. 9, 34, 53, 65, 66, 139, 191, 214, 217, 225 mit 226, dann 235 ist der Ver-
waltungsgerichtshof zuständig, soweit nicht nach Art. 13 des Gesetzes vom 8. August 1878,
betreffend die Errichtung eines Verwaltungsgerichtshofes und das Verfahren in Verwaltungs-
rechtssachen, anders bestimmt ist.
Die Bestimmungen des Art. 45 Abs. 1 bis 3 des bezeichneten Gesetzes finden ent-
sprechende Anwendung.
Im übrigen ist gegen die Beschlüsse und die Verfügungen des Oberbergamtes binnen
vierzehn Tagen ausschließender Frist vom Tage der Eröffnung an gerechnet Beschwerde an
das K. Staatsministerium des Innern ') zulässig. "6
Art. 250. (227.)
Die Verfügungen der Berginspektionen können binnen vierzehn Tagen ausschließender
Frist vom Tage der Eröffnung an gerechnet durch Beschwerde an das Oberbergamt ange-
fochten werden.
Art. 251. (228.)
Die Beschwerde ist bei der Bergbehörde, welche die beschwerende Verfügung erlassen hat,
schriftlich oder zu Protokoll anzumelden.
*) Nunmehr (seit 1. Jannar 1905) an das K. Staatsministerium des K. Hauses und des Außern (88.1
und 2 der K. Allerh. Verordnung betr. die Formation der Staatsministerien vom 10. November 1901, GVl. 1904
S. 567).