Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1910. (37)

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10. 
wenn er ohne Anzeige oder eigenmächtig vor Ablauf der dreißigtägigen Frist das 
Bergwerk in Betrieb setzt (Art. 69), 
wenn er das Bergwerk in Betrieb setzt, ohne der Bergbehörde einen Betriebsplan 
vorgelegt zu haben (Art. 70), oder ehe der Betriebsplan von der Bergbehörde 
ausdrücklich oder stillschweigend genehmigt ist (Art. 71), oder wenn er von dem 
genehmigten oder festgestellten Betriebsplan eigenmächtig abweicht, ohne durch un- 
vorhergesehene Ereignisse entschuldigt zu sein und ohne in diesem Falle rechtzeitig 
Anzeige gemacht zu haben (Art. 72), 
wenn er den Betrieb trotz Einstellungsbeschluß der Bergbehörde fortsetzt (Art. 73) 
wenn er die Anzeige über Betriebseinstellung nicht oder nicht rechtzeitig macht 
(Art. 74), 
wenn er den Vorschriften des Art. 75 über Anfertigung, Ergänzung oder Ab- 
lieferung des Grubenbildes zuwiderhandelt, 
wenn er die Leitung oder Beaufsichtigung des Bergwerkes Personen überläßt, 
deren Befähigung nicht anerkannt ist (Art. 76, 77), 
wenn er unterläßt, die zur Leitung oder Beaufsichtigung des Bergwerks an- 
genommenen und die im Art. 79 Abs. 2 bezeichneten Personen nach Maßgabe 
des Art. 77 Abs. 1 oder des Art. 79 Abs. 3 der Bergbehörde namhaft zu 
machen oder den ihm nach den Art. 101, 102, 103, 104 Abs. 4 obliegenden 
Verpflichtungen nachzukommen, 
wenn er die in Art. 137 Abs. 1 vorgesehene Arbeiterliste oder die in Art. 137 
Abs. 2 vorgeschriebene Aufzeichnung zu führen unterläßt oder sie vorsätzlich un- 
richtig führt oder ihre Vorlage an die Bergbehörde verweigert, 
wenn er in einem Bergwerke, dessen Eigentum er verloren hat oder aufgibt, 
Zimmerung oder Mauerung ohne oder gegen die Entscheidung der Bergbehörde 
wegnimmt (Art. 219), . 
wenn er kein Zechenbuch führt oder Einträge in dasselbe zu machen unterläßt 
oder vorsätzlich unrichtig macht oder die gebotene Bekanntmachung bergpolizeilicher 
Vorschriften an die Arbeiter zu bewirken unterläßt (Art. 258). 
Andere Personen als der Werksbesitzer oder dessen Stellvertreter werden, wenn sie 
die Vorschriften der Art. 76, 77, 80, 101 Abs. 5 Satz 3, Abs. 7, 8 Satz 2 übertreten, 
mit Geldstrafe bis zu einhundertfünfzig Mark und im Unvermögensfalle mit Haft bestraft. 
In den Fällen der Ziff. 2, 3 und 6 tritt die Strafe auch dann ein, wenn auf 
Grund der Art. 73 oder 78 der Betrieb des Bergwerkes von der Berginspektion ein- 
gestellt wurde.
	        
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